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Die Verwaltungsstation – Eine Einführung in die praktische Arbeit und Klausurbearbeitung

Dieser Beitrag soll den Einstieg in die Verwaltungsarbeit und Klausurbearbeitung erleichtern; die Scheu vor der Verwaltungsstation reduzieren. Außerdem wird den Unterschieden eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Vergleich zu einem zivilgerichtlichen Urteil nachgegangen.
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Die Verwaltungsstation – Eine Einführung in die praktische Arbeit und Klausurbearbeitung

A. Einleitung

Die Verwaltungsstation bereitet vielen Referendaren im Vorfeld gewisse Sorgen, was nicht zuletzt daran liegt, dass das öffentliche Recht während des Studiums für viele eine abstrakte Materie ohne persönliche Bezüge bleibt. Da hilft auch die in vielen Bundesländern bestehende Pflicht zur Absolvierung eines Verwaltungspraktikums nur bedingt weiter, denn nur selten befinden sich die Studierenden dabei bereits in einem solchen Ausbildungsstadium, dass sie zum Abfassen von Bescheiden herangezogen werden könnten. Dieser Beitrag soll daher in Teil B. den Einstieg in die Verwaltungsarbeit und Klausurbearbeitung erleichtern um die Scheu vor der Verwaltungsstation zu reduzieren. In einem zweiten großen Block C. wird den Unterschieden eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Vergleich zu einem zivilgerichtlichen Urteil nachgegangen, was erfahrungsgemäß mehr für die Klausuren relevant ist.

B. Die häufigste Aufgabe in der Verwaltungsstation – der Entwurf eines Verwaltungsaktes

Die häufigste praktische Aufgabe in der Verwaltungsstation ist der Entwurf eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.

I. Die Vorüberlegungen vor Erlass eines Verwaltungsaktes

Bevor eine Entscheidung über das „ob“ und „wie“ des konkret zu erlassenden Verwaltungsaktes von der jeweiligen Behörde getroffen werden kann, muss der Sachbearbeiter einige Vorüberlegungen anstellen.

1. Die Frage der Zuständigkeit

Ausgangspunkt einer jeden behördlichen Entscheidung unabhängig davon, ob es um den Erlass eines belastenden oder begünstigenden Verwaltungsaktes geht, ist die Frage, ob überhaupt die Zuständigkeit der Behörde gegeben ist. Diese ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen der Fach- und Organisationsgesetze.

2. Die Frage des Tätigwerdens – das Offizial- und das Opportunitätsprinzip

Liegt die Zuständigkeit der Behörde vor schließt sich die Frage an, ob für die Behörde eine Pflicht zum Tätigwerden besteht (Offizialprinzip). Dies ist nicht immer der Fall. Die allgemeine Befugnis zum Tätigwerden einer Behörde ergibt sich aus § 22 Satz 1 VwVfG. Danach obliegt es grundsätzlich der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob sie ein Verwaltungsverfahren durchführen will (Opportunitätsprinzip). Diese Entscheidung hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (sog. Entschließungsermessen). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich jedoch regelmäßig aus § 22 Satz 2 VwVfG, wenn ein Tätigwerden von Amts wegen oder in Folge eines Antrags geboten ist, bzw. ein solcher Antrag die Voraussetzung für ein behördliches Tätigwerden bildet. Ein Beispiel für verpflichtendes Tätigwerden ergibt sich aus § 35 Abs. 1 GewO, wonach die zuständige Behörde bei Bekanntwerden gewisser Tatsachen einzuschreiten hat, ein klassisches Beispiel für Tätigwerden auf Antrag ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen des Bauordnungsrechts für die Beantragung einer Baugenehmigung, etwa § 72 BauO NRW.

3. Ermittlung des Sachverhaltes

Entschließt sich die Behörde zum Tätigwerden oder ist sie zum Tätigwerden verpflichtet, gilt es zunächst den Sachverhalt zu ermitteln, der in der Praxis – anders als in der Klausur – regelmäßig noch nicht feststeht. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen, auf die es für die konkret zu treffende Entscheidung ankommt. Diese sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in aller Regel von Amts wegen zu ermitteln (sog. Amtsermittlungsgrundsatz oder Untersuchungsgrundsatz).
Besonderheiten ergeben sich jedoch, sofern ein begünstigender Verwaltungsakt beantragt wird. In dem Fall gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Den Antragssteller trifft dann vielmehr eine Mitwirkungspflicht, die in seinem Bereich liegenden Tatsachen der Behörde von sich aus mitzuteilen, § 26 Abs. 2 VwVfG. Unabhängig davon ist die Behörde gem. § 25 VwVfG in allen Fällen gehalten darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass Anträge aus Unkenntnis des Antragsstellers nur versehentlich falsch gestellt worden sind, denn die Verwirklichung der Rechte der Beteiligten soll nicht an Unkenntnis oder Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden scheitern.

4. Rechtliche Würdigung

Anschließend prüft die Behörde anhand des zuvor ermittelten Sachverhaltes genau wie ein Referendar während der Ausbildung, welche Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und ob die Voraussetzungen dieser Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage vorliegen.

5. Evtl. Anhörung

Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist die Behörde vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, also eines Verwaltungsaktes, durch den in die Rechte des Betroffenen eingegriffen werden soll, verpflichtet, den Betroffenen anzuhören. Diesem muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Soll ein beantragter, begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise abgelehnt werden, bedarf es nach der Rechtsprechung – entgegen der Auffassung der Literatur – keiner vorherigen Anhörung. Denn durch den Antrag soll die bestehende Rechtsposition erst erweitert werden, sodass durch dessen Versagung nicht in bereits bestehende Rechte eingegriffen wird.

6. Entscheidung

Den Abschluss des Entscheidungsprozesses bildet die Frage „wie“, d.h. mit welchem Inhalt ein belastender oder begünstigender Verwaltungsakt erlassen werden soll (sog. Auswahlermessen). Nach § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen dabei entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Bei gebundenen Entscheidungen oder einer Ermessensreduzierung auf „Null“, wenn also nur eine Art von Rechtsfolge möglich bzw. gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, ist selbstverständlich diese zu wählen. Ein Auswahlermessen besteht in diesen Fällen nicht.

II. Das Abfassen eines Bescheides

Die am Ende des Entscheidungsprozesses gefundene Entscheidung muss dann in einer dem Betroffenen wahrnehmbaren Form, dem Ausgangsbescheid, mitgeteilt werden. Der Ausgangsbescheid setzt sich aus vier Teilen zusammen, dem Einleitungsteil, dem Tenor, der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung. Abgeschlossen wird der Bescheid durch die sog. Schlussformel und die Unterschrift.

1. Einleitungsteil

Der Einleitungsteil muss zwingend die erlassende Behörde erkennen lassen, da gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ein Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, nichtig ist. Hierzu zählt auch die Angabe der jeweiligen Organisationseinheit (z.B. Ordnungsamt, Umweltamt) mit Postanschrift. Daran schließen sich das behördeneigene Aktenzeichen sowie Ort und Datum an.

Sodann ist die gewählte Zustellart (Postzustellungsurkunde (PZU, § 4 VwZG), Einschreiben (§ 3 VwZG), gegen Empfangsbekenntnis (EB, § 5 VwZG)) zu nennen. In der Regel soll eine beweistaugliche Zustellungsart, d.h. PZU oder EB, gewählt werden.

Als Nächstes ist der Adressat des Verwaltungsaktes mit vollständiger Anschrift anzugeben. Bei Eheleuten als Adressaten ist zu beachten, dass es einer Ausfertigung für jeden Ehepartner bedarf.

Anschließend folgen Betreff und Bezug. Der Betreff bezeichnet den konkreten Sachbereich oder Vorgang (z.B. „Baugenehmigung“), beim Bezug wird der jeweilige Anknüpfungspunkt für das Tätigwerden genannt (z.B. „Ihr Antrag vom 01.09.2012“).

Schließlich folgen die Anrede und der erste Satz, aus dem der Erlass eines Bescheides hervorgeht („Sehr geehrter Herr …, hiermit ergeht (eventuell: gegen Sie) folgender Bescheid:“)

2. Tenor

Darauf folgt der Tenor, der sich grundsätzlich aus Hauptsache- und Kostenentscheidung zusammensetzt, und durchnummeriert wird. Hinzutreten können noch eine Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und/oder die Androhung von Zwangsmitteln.
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass der Tenor beim belastenden Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat und beim begünstigenden Verwaltungsakt die Rechtserweiterung eindeutig festgestellt werden kann, der Inhalt also hinreichend bestimmt ist, § 37 Abs. 1 VwVfG.4 Schließlich gilt zu beachten, dass im Tenor selbst keine Norm genannt werden darf. Die zugrundeliegenden Normen gehören ausschließlich in die Begründung.

3. Begründung

Die Begründung, die auch mit diesem Begriff überschrieben wird, setzt sich aus den beiden großen Blöcken Sachverhalt („I.“) und Entscheidungsgründe („II.“) zusammen. Die Darstellung orientiert sich dabei an den Darstellungskriterien eines Urteils aus § 117 Abs. 3 VwGO: Die tragenden Erwägungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Unter „I.“ wird in der Sachverhaltsdarstellung der Ablauf des Verwaltungsverfahrens kurz chronologisch dargestellt. Soweit eine Anhörung erfolgt oder ein Antrag gestellt worden ist, ist die wesentliche Einlassung des Betroffenen wiederzugeben. Anschließend sind die aus der Behördensicht relevanten Umstände darzulegen.

Unter „II.“ wird der Bescheid in rechtlicher Hinsicht begründet. Der Aufbau sieht in der Regel so aus, dass nach einer kurzen Begründung der Zuständigkeit der handelnden Behörde die einzelnen im Tenor ausgesprochenen Anordnungen begründet werden. Die Begründung erfolgt dabei im Urteilsstil. Es sind sowohl formelle als auch materielle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen darzustellen, insbesondere zum Tatbestand und zur Rechtsfolge der Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage. Je nach Einzelfall bedarf es weiterer Ausführungen, sofern es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Dann müssen die Gesichtspunkte deutlich werden, auf die die Ermessensentscheidung gestützt wird. Nicht vergessen werden darf, nach der Hauptsachentscheidung auch die ggf. weiter getroffenen Anordnungen – Anordnung der sofortigen Vollziehung und/oder Zwangsmittelandrohung – zu begründen. Abschließend ist in der Praxis auch die Kostenentscheidung durch Nennung der einschlägigen Norm(en) zu begründen (in Klausuren in der Regel erlassen).

4. Rechtsbehelfsbelehrung

In aller Regel erfolgt am Ende eines Verwaltungsaktes eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese ist in § 73 Abs. 3 VwGO für Widerspruchsbescheide ausdrücklich vorgeschrieben. Daneben ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 59 VwGO für alle von einer Bundesbehörde erlassenen Verwaltungsakten vorgeschrieben, die der Anfechtung unterliegen, also auch für Ausgangsbescheide. In allen übrigen Fällen – landesbehördliche Ausgangsbescheide oder bundesbehördliche Verwaltungsakte, die nicht der Anfechtung unterliegen – sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf § 58 VwGO aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgen. Andernfalls würden die Fristen für einen möglichen Rechtsbehelf nicht zu laufen beginnen. Die Folge wäre, dass in diesen Fällen statt der verkürzten Einlegungsfristen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten würde. Ein derartig langer Schwebezustand kann nicht im Interesse der entscheidenden Behörde liegen.

Inhaltlich muss die Rechtsbehelfsbelehrung folgende Punkte enthalten:
Die Art des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage, sofern das Landesrecht ein Widerspruchsverfahren nicht vorsieht)5, die Frist (Monatsfrist, § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO), die Form (§ 70 Abs. 1 VwGO für Widersprüche / § 81 Abs. 1 VwGO für Klagen), die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist. Beachte: Bei Anordnung bzw. gesetzlicher sofortiger Vollziehung ist auch über die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zu belehren.

5. Schlussformel & Unterschrift

Der Bescheid schließt mit der sog. Schlussformel, in aller Regel „Mit freundlichen Grüßen“, und der Unterschrift des jeweiligen Sachbearbeiters in der folgenden Form:
normale Sachbearbeiter im Auftrag: „i.A. Name“, stellv. Behördenleiter in Vertretung: „i.V. Name“, Behördenleiter nur mit ihrer Unterschrift: „Name“.

C. Die häufigste Aufgabe in der Verwaltungsklausur – die verwaltungsgerichtliche Entscheidung

Entgegen der Aufgabenstellung in der Verwaltungsstation ist die häufigste Aufgabe in der Klausur nicht das Abfassen eines Bescheides, sondern die Anfertigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Hinzu kommen anwaltliche Aufgaben sowie rein gutachterliche Aufgaben ohne einen praktischen Teil, auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird. Bei der Anfertigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist zwischen der Anfertigung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils und eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz zu unterscheiden.

I. Das verwaltungsgerichtliche Urteil

Ausgehend von der Annahme, dass die Anforderungen an das Verfassen eines zivilrechtlichen Urteils spätestens seit Ende der Zivilstation beherrscht werden, sollen vorliegend nur die wesentlichen Abweichungen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gegenüber einem zivilgerichtlichem Urteil dargestellt werden.

1. Rubrum

Urteile ergehen – wie im Zivilrecht – nach Nennung des Gerichtes gem. § 117 Abs. 1 VwGO „Im Namen des Volkes“ als „Urteil“. Darauf folgt das Aktzeichen. Der Eingangssatz („In dem Rechtsstreit“) beginnt jedoch mit den Worten „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren“. Es folgt die Benennung der Verfahrensbeteiligten (nicht: Parteien!), bei der darauf zu achten ist, dass für den Beklagten das Rechtsträgerprinzip gilt, sofern nicht landesrechtlich etwas anderes geregelt ist („Stadt Dormagen, vertreten durch den Bürgermeister“). Sofern dem Kläger insoweit eine „laienhafte“ Verwechslung unterlaufen ist (z.B. wenn die Klage gegen die Behörde statt gegen den Rechtsträger gerichtet wurde), ist das Rubrum entsprechend gem. § 88 VwGO von Amts wegen auszulegen und gegenüber dem Klageantrag zu berichtigen.

Es ist weiter darauf zu achten, dass der von der Beklagten entsandte Terminsvertreter nicht im Rubrum aufzuführen ist, da er kein Prozessbevollmächtigter der Beklagten ist. Gerade im Baurecht ist auf die Aufnahme eines Beigeladenen nach den Verfahrensbeteiligten zu achten.

Daran schließt sich – anders als im Zivilurteil – durch die Formulierung „wegen“ eingeleitet eine kurze Umschreibung des Kerns des Rechtsstreites (nicht der Klageart!) an. Es folgt gem. § 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Bezeichnung des Gerichts, des Spruchkörpers und der an der Entscheidung beteiligten Richter.

Bei der Besetzung der Richterbank, die regelmäßig in Namen und Umfang nicht vorgegeben, sondern vom Bearbeiter zu fingieren ist, ist darauf zu achten, dass beim verwaltungsgerichtlichen Urteil drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter mitwirken, § 5 Abs. 3 VwGO. Unter den Berufsrichtern ist der Vorsitzende an erster Stelle zu nennen, unter den Beisitzern darf max. ein Richter auf Probe sein, § 29 DRiG. Das Rubrum schließt mit dem obligatorischen „für Recht erkannt:“.

Bsp. für die komplette Bezeichnung des Gerichts, des Spruchkörpers und der Richter mit Abschluss:
hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Abelmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Bebelmann, den Richter Cebelmann sowie die ehrenamtlichen Richter Debelmann und Ebelmann für Recht erkannt:

2. Tenor

Der Tenor setzt sich aus den drei Teilen Hauptsacheentscheidung9, Kostenentscheidung (§§ 161 Abs. 1, 154 ff. VwGO; ggf. auch § 162 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 167 Abs. 2 VwGO – i.d.R nur wegen der Kosten!) zusammen. Ggf. ist vor der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in einem eigenen Punkt noch die Hinzuziehung eines Anwalts im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Eine Nummerierung der einzelnen Aussprüche des Tenors ist nicht notwendig und daher i.d.R. unüblich, weil keine unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen zu verfassen sind.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Urteil nicht, sie wäre sogar verfehlt, weil die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG durch Beschluss zu erfolgen hat.

3. Tatbestand

Der Tatbestand, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil auch mit diesem Begriff überschrieben wird, bekommt keinen Einleitungssatz, da der Streitgegenstand bereits aus dem Rubrum unter „wegen“ ersichtlich ist.

Der Tatbestand beginnt mit der sog. Ausgangssituation. Das ist der in aller Regel nach den Ermittlungen der Behörde feststehende Sachverhalt, bestehend aus den tatsächlichen Gegebenheiten und dem durchgeführten Verwaltungsverfahren. Dabei werden aus Gründen der Verständlichkeit im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsverfahrens in der Regel auch bereits die im Verfahren geäußerten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten mit aufgeführt.

Daran knüpft der erste Teil der Prozessgeschichte, die sog. Prozessgeschichte I., an, in dem der Zeitpunkt der Klageerhebung mitgeteilt wird (Bsp. „Am … hat der Kläger Klage erhoben.“). Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, nicht der, unter dem sie verfasst worden ist.

Sodann folgt das Klägervorbringen. Es besteht, da aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes der Sachverhalt in aller Regel abschließend ermittelt worden ist, zumeist nur aus zur Behörde abweichenden Rechtsansichten. Diese sind jedoch in der Regel – s.o. – in der Darstellung der Ausgangssituation bzw. des Verwaltungsverfahrens aus Gründen der Verständlichkeit bereits zum Ausdruck gekommen. Daher ist darauf zu achten, dass Wiederholungen aus der Darstellung des Verwaltungsverfahrens in jedem Fall zu vermeiden sind. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung in § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unnötige Wiederholungen entsprächen kaum dem Erfordernis einer gedrängten Darstellung. Um den Punkt des Klägervorbringens nicht völlig zu übergehen, hat sich in Klausuren folgender Überleitungssatz bewährt: „Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt …“

Als Nächstes folgen dann direkt die zuletzt gestellten Anträge, die wie im Zivilrecht durch Einrückung hervorzuheben sind, sowie das Beklagtenvorbringen, wobei wiederum Wiederholungen aus dem Verwaltungsverfahren zu vermeiden sind.

Sofern es einen weiteren Beteiligten gibt, etwa einen Beigeladenen, schließen sich an das Beklagtenvorbringen der Antrag und das Vorbringen des weiteren Beteiligten an.

In einigen Fällen folgt darauf dann noch der zweite Teil der Prozessgeschichte, die sog. Prozessgeschichte II, unter der eventuell durchgeführte Beweiserhebungen und ihr Ergebnisse mitzuteilen sind. Für das Ergebnis wird wie im zivilgerichtlichen Urteil auf das etwaige Gutachten/die etwaige Niederschrift Bezug genommen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen nötig, da wie aufgezeigt der Sachverhalt aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes in aller Regel abschließend ermittelt worden ist und es somit keiner Beweiserhebung mehr bedarf. Sofern ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gem. § 102 VwGO vorliegt, sollte dies ebenfalls in die Prozessgeschichte II mit aufgenommen werden.

Der Schlusssatz eines verwaltungsgerichtlichen Tatbestandes lautet: „Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten (und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten) verwiesen. Dieser Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.“ Er ist in der Praxis üblich um deutlich zu machen, dass sich das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht bewusst gewesen ist. In der Klausur muss der Tatbestand aber natürlich dennoch alle wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, weil es ja gerade um das ordnungsgemäße Abfassen auch eines Tatbestandes geht, welches durch die Verwendung des obligatorischen Schlusssatzes nicht umgangen werden kann.

4. Entscheidungsgründe

Die Entscheidungsgründe untergliedern sich in drei Teile, etwaige prozessuale Vorfragen, die Entscheidung in der Hauptsache sowie die Nebenentscheidungen.

a) Prozessuale Vorfragen

In den Entscheidungsgründen, die selbstverständlich im Urteilsstil zu verfassen sind, ist zunächst auf mögliche prozessuale Vorfragen einzugehen. Dabei haben sich einige prozessuale Vorfragen herausgebildet, auf die in Klausuren des Öfteren einzugehen ist.

Ist die Entscheidung etwa nach § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss der Kammer auf einen Einzelrichter übertragen worden, ist dies anzugeben. Das Gleiche gilt, sofern die Entscheidung aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Vorsitzenden der Kammer allein erfolgt ist.

Dann folgt die Darstellung einer ggf. vorgenommen Berichtigung des Rubrums von Amts wegen, wenn z.B. die Klage gegen die Behörde statt gegen den Rechtsträger gerichtet worden ist.
Daran schließen sich Ausführungen zur Auslegung oder Umdeutung des Klageantrages nach § 88 VwGO an, sofern eine solche erforderlich war. Wurde wegen des Einverständnisses der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet, so ist auch dies anzugeben.

b) Die Entscheidung in der Hauptsache

Erst nach Abhandlung der prozessualen Vorfragen ist die Begründung der Hauptsacheentscheidung darzustellen. Dem Urteilsstil folgend ist das Gesamtergebnis voranzustellen. Dann ist zunächst auf die Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges – aus Praktikersicht ein eigenständiger Prüfungspunkt, keine Zulässigkeitsvoraussetzung – einzugehen.

Daran schließen sich, sofern erforderlich, Ausführungen zu den in der Entscheidung problematischen Punkten der Zulässigkeit der Klage an. Hierzu gehören häufig die Fragen nach der statthaften Klageart, der Klagebefugnis sowie etwaige Klage- bzw. Widerspruchsfristen. Anschließend ist auf die Begründetheit der Klage einzugehen, selbstredend unter Nennung der jeweils relevanten Norm (Normbezug!).

Abschließend sind noch die Nebenentscheidungen (Vollstreckbarkeit und Kosten) durch Nennung der Normen kurz zu begründen. Dieser Punkt darf nicht vergessen werden, weil sonst die Entscheidungsgründe nicht alle Teile des Tenors abdecken. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass im Bearbeitervermerk die Entscheidung über einzelne Nebenentscheidungen erlassen ist.

5. Rechtsmittelbelehrung

Die Rechtsmittelbelehrung bezieht sich beim verwaltungsgerichtlichen Urteil einheitlich auf Hauptsacheentscheidung und Nebenentscheidungen. In der Klausur genügt üblicherweise die Kurzform:

RMB: Antrag auf Zulassung der Berufung, §§ 124a Abs. 4, 124 VwGO; Frist: 1 Monat. 6. Unterschriften

Das Urteil schließt mit den Unterschriften nur der drei an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter (vgl. § 117 Abs. 1 VwGO). Die ehrenamtlichen Richter unterschreiben das Urteil nicht, obwohl sie im Rubrum genannt wurden.

II. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss im einstweilligen Rechtsschutz

Ausgehend von einem verwaltungsgerichtlichen Urteil werden im Folgenden die wichtigsten Unterschiede zwischen einem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einem verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz dargestellt.

1. Rubrum

Anders als Urteile ergehen Beschlüsse nicht „Im Namen des Volkes“, sondern nach Nennung des Gerichts und des gerichtlichen Aktenzeichens schlicht als „Beschluss“. Die Verfahrensbeteiligten heißen „Antragssteller“ und „Antragsgegner“, ein möglicherweise vorhandener Rechtsanwalt wird als „Verfahrensbevollmächtigter“ in das Rubrum aufgenommen.

An das aus dem Urteil bekannte „wegen“, durch das wiederum der Kern des Rechtsstreits umschrieben wird, folgt als weitere Konkretisierung noch ein „hier:“, unter dem die Unterscheidung zwischen dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorgenommen wird (etwa „hier: Regelung der Vollziehung“ / „hier Erlass einer einstweiligen Anordnung“).

Ergehen Beschlüsse wie in aller Regel ohne mündliche Verhandlung, heißt es statt „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom …“ schlicht „am …“. Ohne mündliche Verhandlung sind nur drei Richter in das Rubrum aufzunehmen, sollte einmal ein Beschluss nach mündlicher Verhandlung ergehen, sind wie im Urteil fünf Richter aufzunehmen, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Schließlich wird in Beschlüssen nicht „für Recht erkannt“, sondern „beschlossen“.

2. Tenor

Der Tenor erfolgt anders als im Urteil in zwei großen Blöcken, wobei unter 1. die Hauptsacheentscheidung und die Nebenentscheidung getroffen werden. Als Nebenentscheidung bedarf es bei Beschlüssen keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, weil Beschlüsse nach § 149 Abs. 1 VwGO stets vorläufig vollstreckbar sind. Unter 2. erfolgt dann noch – anders als beim verwaltungsgerichtlichen Urteil – die Streitwertentscheidung, § 63 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist in der Regel auf ½ des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen. Vielfach wird die Streitwertfestsetzung aber auch ganz erlassen. Die unterschiedliche Nummerierung dient später der besseren Zuordnung der unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen (dazu unten 4.).

3. Gründe

Die Gründe setzen sich im Prinzip wie im Urteil aus Tatbestand und Entscheidungsgründen zusammen, wobei sie unter der Überschrift „Gründe“ zusammengefasst und in „I.“ (≈ Tatbestand) sowie „II.“ (≈ Entscheidungsgründe) untergliedert werden.

4. Rechtsmittelbelehrung

Die Rechtsmittelbelehrung muss im verwaltungsgerichtlichen Beschluss bezogen auf beide Entscheidungsblöcke – 1. Hauptsacheentscheidung und Nebenentscheidung, 2. Kostenfestsetzung – getrennt erfolgen, weil die Rechtsmittel nicht identisch sind. Ist die Streitwertfestsetzung erlassen, genügt die erste Rechtsmittelbelehrung. In der Klausur genügt üblicherweise die Kurzform:
Rechtsmittelbelehrung zu Ziff. 1.: Beschwerde, §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO; Frist: 2 Wochen;
Rechtsmittelbelehrung zu Ziff. 2.: Beschwerde, § 68 Abs. 1 GKG; Frist: 6 Wochen.

5. Unterschriften

Es folgen die Unterschriften der drei beteiligten Berufsrichter.

III. Übersicht

Zum Abschluss noch eine vergleichende Übersicht zum Aufbau einer verwaltungsgerichtlichen Klausur:

Verwaltungsgericht Minden
Im Namen des Volkes
Urteil

Verwaltungsgericht Minden
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
… Klägers,
… Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: …
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
… Antragstellers,
… Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter: …
wegen: … [Kern des Rechtsstreits] wegen: … [Kern des Rechtsstreits]
hier: Regelung der Vollziehung / Erlass einer einstw. Anordnung
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … am … [Datum der Entscheidungsfindung]
durch
[5 Richter – 3 Berufs-, 2 ehrenamtliche (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO)]
durch
[3 Richter; 5 nur, wenn mündliche Verhandlung (§ 5 Abs. 3 Satz 2
VwGO)]
für Recht erkannt: [Tenor komplett ohne Nummerierung!]
1. Hauptsacheentscheidung
2. Kostenentscheidung
3. Vollstreckungsentscheidung
[ggf. Anordnung sofortige Vollziehung + Zwangsmittel)
beschlossen: [Tenor mit Nummerierung:
1. Hauptsache- und Nebenentscheidung, 2. Streitwert]
1. Hauptsacheentscheidung
Kostenentscheidung
2. Streitwertfestsetzung [1/2 Hauptsache]
Tatbestand:
[…]
Entscheidungsgründe:
[…]
Gründe:
I. [≈ Tatbestand]
[…]
II. [≈ Entscheidungsgründe]
[…]
Rechtsmittelbelehrung:
– Antrag auf Zulassung d. Berufung, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO
Rechtsmittelbelehrung:
– Zif. 1: Beschwerde, §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO; Frist: 2 Wochen
– Zif. 2: Beschwerde, § 68 Abs. 1 GKG; Frist: 6 Monate

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