Der BGH hat sich kürzlich mit den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags beschäftigt (Urteil vom 17.11.2016 – III ZR 139/14). Diese Entscheidung ist also sicherlich von Relevanz für das Examen.
Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verletzungen durch Stromschlag
Im zugrunde liegenden Sachverhalt wechselte der Beklagte im März 2009 auf Bitten der Nießbrauchsberechtigten der Doppelhaushälfte gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshilfe die an der Fassade angebrachte Außenlampe aus. Dabei erneuerte er auch die Verkabelung der Lampe bis zurück zur nächsten Umverteilung.
Der Eigentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit den Arbeitgeber des Klägers mit Putzarbeiten an der Fassade des Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung am 16. September 2009 mit der Außenlampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromschlag, der zu einem hypoxischen Hirnschaden führte. Er ist seither schwerstbehindert und umfassend pflegebedürftig. Der Kläger nimmt nun den Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus dem Vertag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch.
Voraussetzungen für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur als eigenständiges Rechtsinstitut anerkannt. Ein Dritter kann, obwohl er nicht Vertragspartei ist, daraus einen Anspruch herleiten, um nicht auf „schlechtere“ deliktische Haftung angewiesen sein zu müssen.
Die Voraussetzungen für den Vertag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind relativ eng auszulegen.
Leistungsnähe:
Die Leistungsnähe setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt und sich dadurch in gleicher Weise wie der Gläubiger den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen ausgesetzt sieht (BGH NJW 2006, 830 Rn. 52).
Gläubigerinteresse:
Die Gläubigernähe verlangt ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages (vgl. BGH NJW 1996, 2927). Früher wurde dies nur in Fällen bejaht, in denen der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten zu sorgen hatte, insbesondere in familienrechtlichen Konstellationen. Später wurde herausgestellt, dass im Einzelfall auch außerhalb dieses personenrechtlichen Einschlags ein entsprechendes Einbeziehungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH NJW 1984, 355).
Entscheidend sei, dass aus den ausdrücklichen Erklärungen der Parteien, dem sonstigen Parteiverhalten oder den objektiven Umständen des Einzelfalles auf das Vorliegen eines (hypothetischen) Parteiwillens zur Einbeziehung des Dritten geschlossen werden könne (BGH NJW 2012, 3165 Rn. 15f).
Erkennbarkeit für Schuldner:
Dem Schuldner müssten sowohl die Leistungsnähe als auch die Gläubigernähe erkennbar sein (vgl. BGH NJW 1996, 2927).
Schutzbedürftigkeit des Dritten:
Der Dritte müsste schutzbedürftig sein, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn dieser eigene vertragliche Ansprüche (gleich gegen wen) hat, die inhaltlich gleich oder zumindest gleichwertig sind mit denjenigen, die er durch die Einbeziehung erlangen würde (vgl. BGH NJW 1996, 2927).
BGH schließt Eintritt in den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus
Nach Auffassung des BGH überdehne die Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen, den Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätze.
In Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Schutzbereich vertraglicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an seinem Vermögen geschädigten Dritten ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht begründen wollen (z.B. Senat aaO Rn. 17).
Allerdings beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll – wie etwa in Fällen sogenannten Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind.
Nießbrauchberechtigte habe kein Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem von ihm angenommenen allgemeinen Bestreben der Nießbrauchsberechtigten, „niemanden“ durch die Lampe zu Schaden kommen zu lassen beziehungsweise die Sicherheit „aller Personen“ zu gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ihr Einbeziehungsinteresse nicht hergeleitet werden.
Der BGH verdeutlich, dass die Voraussetzungen immer noch eng gesehen werden. Maßgeblich ist eine Sonderbeziehung zwischen einem Vertragspartner und dem Geschädigten. Es reicht gerade nicht ein allgemeines Interesse, dass Dritte nicht geschädigt werden sollen, andernfalls wäre eine Haftung unüberschaubar gewesen.