Politiker der heutigen Zeit sind oftmals Zielscheibe von beleidigenden künstlerischen Darstellungen, insbesondere durch Satire. Künstler wie der bayrischen Liedermacher Hans Söllner und satirische Zeitungen wie die „Titanic“ äußern sich kritisch bis sogar grenzwertig über die lenkenden Kräfte der Politik. Deren Schutz dienen die Beleidigungsdelikte nach §§ 185ff. StGB.
Die einfache Beleidigung nach § 185 StGB spielt dabei oftmals eine große Rolle. Dieses Delikt kollidiert allerdings immer wieder mit der durch die Verfassung geschützten Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Dabei werden Richter und Anwälte in vielen dieser Fällen mit der Frage konfrontiert: Wie weit erstreckt sich die künstlerische Freiheit und wo findet sie ihre Grenzen? Insbesondere die Satire bzw. ihr sachliches sowie rechtliches Würdigungserfordernis ist in diesem Zusammenhang strittig.
A. Die einfache Beleidigung nach § 185 StGB
Der Gesetzestext des § 185 StGB ist wortkarg und enthält keine allgemeine Definition der Beleidigung. Nach Literatur und Rechtsprechung ist eine Beleidigung ein Angriff auf die persönliche Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht- oder Missachtung.1 Geschützt wird nach ganz h.M. die innere Ehre, also die Expression des persönlichen Achtungsanspruchs.2 Bedeutsam ist dabei die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, beschreiben also ein tatsächliches Verhalten. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind nur gem. § 185 strafbar, wenn sie gegenüber dem Betroffenen erfolgen und unwahr sind.3 Eine Ausnahme davon bildet allein die Formalbeleidigung nach § 192 StGB.4 Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten finden ihre Strafbarkeit in den §§ 186, 187 StGB (Üble Nachrede, Verleumdung).
Ehrverletzende Werturteile dagegen sind Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt, also nicht durch Tatsachen belegbar sind.5 Sie sind nach § 185 StGB dann strafbar, wenn sie gegenüber dem Betroffenen oder Dritten erfolgen und eine Kundgabe der Nicht- oder Missachtung einer Person enthalten.6
Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung bei kritischen politischen Äußerungen, ist dennoch oftmals schwierig, aber ebenso im Zusammenhang mit der Kunstfreiheit von ausschlaggebender Bedeutung.
Nach ganz h.M. und Rechtsprechung werden nämlich unwahre Tatsachenbehauptungen nicht oder nur in ganz seltenen Fällen von der Kunstfreiheit gedeckt.7 Sie dienen schließlich in keiner Weise als Grundlage für eine Meinungsbildung und identifizieren sich nicht mit der tatsächlichen Wirklichkeit des Charakters der dargestellten Person.8
In vielen Fällen enthalten die betroffenen Äußerungen sowohl Elemente einer Tatsachenbehauptung als auch eines Werturteils. Fraglich ist, wie man mit solch „gemischten“ Äußerungen umgeht. Im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes fordert das BVerfG, dass das schwächer wiegende Element in den Hintergrund tritt.9 Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das tatsächliche Element der Äußerung in der Substanz deutlich ärmer ist und hinter dem Meinungscharakter zurücktritt.10
Dies erscheint im Lichte der Verfassung eine angemessene Konfliktlösung. Allerdings darf der Tatsachen- oder andersrum der Werturteilcharakter nicht an Gewicht verlieren, sondern muss in der Abwägung der Zulässigkeit des Werturteils bzw. der Tatsachenbehauptung berücksichtigt werden.11
Zur Verdeutlichung dieser Problematik und deren Lösung eignet sich ein Urteil des BayObLG vom 27. Juli 1982.12 Der in diesem Fall Angeklagte war Mitglied des Kommunistischen Bund Westdeutschlands (KBW), der regelmäßig die Kommunistische Volkszeitung (KVZ) veröffentlichte. Er war außerdem verantwortlicher Redakteur für die Bezirksredaktion Oberfranken.
In der KVZ vom 14. August 1978 erschien der Artikel „Nervenkrankenhaus Bayreuth – Arbeitshaus für die Beschäftigten und Patienten”, der unter anderen folgende Passagen enthielt: “Ehrenberg scheut keine Ausgaben, um sein Programm der Einführung von Arbeitsdienst und Liquidierung von Rentnern, genannt “Kostendämpfungsprogramm” durchzusetzen … Die Maßnahmen, wie die vom Ehrenberg, sind schon aus der Zeit Hitlers bekannt.
Damals waren es Kriegsvorbereitungen. Heute sind sie nichts anderes“.13 Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Verleumdung, mit der Begründung, dass es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handle.14 Das BayObLG als Revisionsgericht hingegen sah in den Aussagen ein Werturteil. Es argumentierte folgendermaßen: „Äußerungen, in denen der Täter nur aufgrund einer erkennbar entstellenden, abwegigen Wertung zu einer Tatsachenbehauptung gelangt, sind, wenn sie die Ehre anderer verletzen, unter dem Auffangtatbestand des § 185 StGB zu beurteilen.“.15
Ein weiteres beispielhaftes Urteil ist das des BGH vom 8. Dezember 1954.16 Darin ging es um Flugblätter mit folgender Aufschrift: „Das Adenauer-Regime versucht durch Anwendung faschistischer Regierungs- und Unterdrückungsmethoden, durch Entrechtung der Arbeiter die Politik des Generalkriegsvertrags durchzusetzen(…)” und „(…) Zur Verhinderung von Streiks der Arbeiter und zur Unterdrückung des nationalen Widerstands der Bevölkerung greift das Adenauer-Regime zu Mitteln des Terrors (…)”.17
Das LG Köln war der Auffassung, dass es sich bei diesen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handele, die nicht erweislich wahr seien.18 Der BGH als Revisionsgericht dagegen nahm ein Werturteil an, mit folgender Begründung: „Die in dem Flugblatt im Einzelnen behandelten Umstände beziehen sich auf Vorgänge des politischen Geschehens, die nur auf Grund des besonderen kommunistischen Gedankenganges als „faschistische Regierungs- und Unterdrückungsmethode” und als „Mittel des Terrors” bezeichnet werden.
Es ist also diese Wertung, die den wesentlichen Gehalt der Äußerung darstellt und der gegenüber den Tatsachenbehauptungen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Angekl. hätte deswegen nur nach § 185 StGB bestraft werden dürfen.“.19 Für die Bewertung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, ist also das Verhältnis maßgebend, in dem sie zueinander stehen. Eine dahingehend zweifelhafte Entscheidung fällte hingegen das BayObLG am 15. Juli 1993.
Der Angeklagte, ein in Bayern bekannter Sänger und Liedermacher, trat im Jahr 1988 auf mehreren Veranstaltungen in bayrischen Städten auf. Dabei trug er in Gedichtform oder durch Gesang mit Gitarrenbegleitung folgende relevanten Äußerungen vor: „Früher haben’s Hitler g’heißn, Himmler. Heut heißen’s Geißler, Stoiber Strauß. Früher waren’s die Juden, heut sind’s Türken. (…)
Ihr schürt’s den Haß von Millionen und sucht’s für eig’ne Fehler Leit, die man verheizen kann wie damals, und keiner merkt, was ihr da treibt’s (…)“ sowie „Der Herr Gauweiler schwuler gell, Positionen…sei Sexualleben ned auslebene kann und weil’s andere Leut gibt, die wo ihr Sexualleben ausleben kenna, brettert er ihnen ständig oane eine, gell. Der Herr Gauweiler is a der Mann, der in München die Peepshows verboten hat, i moan ja gut gell, bei seinem Verdienst kann i mia a leisten, daß i bis Nürnberg aufifahr“.20
Das LG München sowie das BayObLG als Revisionsgericht sahen bei den Äußerungen über Geißler, Stoiber und Strauß das Element der Tatsachenbehauptung überwiegen.21 Folgt man dem Ansatz des BGH kann diese Auffassung nicht geteilt werden.
Wenn offensichtlich ist, dass ein tatsächliches Geschehen – hier die Ausländerpolitik der damaligen Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU– nur wegen einer abwegigen oder auch ungewöhnlichen Wertung als Indiz für die Tatsachenbehauptung herangezogen wird, überwiegt das Werturteil über die Verhaltensweisen der betroffenen Politiker und wird elementarer Bestandteil der Äußerung.22 Insbesondere steht hier der Vergleich zu Hitler und Himmler im Vordergrund. Vergleiche basieren auf subjektiven Empfinden und sind daher i.d.R. Werturteile.23
Es wird deutlich, dass eine einheitliche Wertung sich auch in der Rechtsprechung nicht wiederfindet. Schließlich ist die Auseinandersetzung mit dem problematischen Verhältnis von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen immer eine Einzelfallbetrachtung,
B. Kunstfreiheit als Rechtfertigung der Beleidigung
Als Rechtfertigung von Äußerungen mit politisch-kritischem Inhalt wird häufig die Kunstfreiheit herangezogen. Insbesondere Künstler, die beispielsweise durch Kabarett oder Karikaturen auf Missstände hinweisen wollen und daraufhin wegen Beleidigung verklagt werden, berufen sich darauf.
I. Inhalt und Grenzen der Kunstfreiheit
Die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG garantiert die Freiheit der Kunst. Als Grundrecht steht sie daher in der Normenhierarchie über den einfach-gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise der Beleidigung nach § 185 StGB. Was man unter Kunst i.S.d. Art. 5 III GG versteht und wo die Kunstfreiheit ihre Grenzen findet, ist regelmäßig Streit- punkt in Literatur und Rechtsprechung.
1. Kunst i.S.d. Art. 5 III GG
Art. 5 III GG selbst definiert den Kunstbegriff nicht. Eine einheitliche Definition hat sich ebenso nicht herausgebildet. Von einigen Vertretern der Literatur wird sogar ein Definitionsverbot gefordert.24 Folgt man der Ansicht dieser Vertreter, war es die Intention des Gesetzgebers, nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus die Undefinierbarkeit, den Respekt und die Eigengesetzlichkeit der Kunst sicherzustellen.25
Einer anderen Meinung folgend liegt der Auftrag des Staates zur Sicherstellung eines effektiven Grundrechtschutzes gerade in der Bestimmbarkeit des Art. 5 III GG.26 Zumindest nach Kunst und Nichtkunst müsse unterschieden werden, damit sich der Begriff der Kunst i.S.d. Art. 5 III GG nicht verläuft.27 Dieser Meinung ist Vorzug zu gewähren, denn sonst könnte sich jeder selbst zum „Künstler“ ernennen und eine Schutzbehauptung für eine verbotene Meinungsäußerung aufstellen.28
Eine Niveaukontrolle bzw. eine Differenzierung zwischen „schlechter“ und „guter“ Kunst darf hingegen nicht stattfinden. Schließlich herrscht eine „liberale Grundordnung der Bewältigung von Gerechtigkeits- und nicht von Geschmacksfragen“.29 In der Meilenstein-Entscheidung zum Mephisto-Roman hat das BVerfG erstmals versucht, Kunst zu definieren: „Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. (…) es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers“.30
Mittels dieser wesentlichen Elemente konnte das BVerfG in vielen Fällen unproblematisch ermitteln, ob es sich bei dem Streitgegenstand um Kunst oder Nichtkunst handelte. Dies erfolgte z.B. in den Entscheidungen hinsichtlich der Verspottung des Deutschlandliedes31, der Mutzenbacher-Entscheidung32 und des Anachronistischen Zugs33. Diese Abgrenzung von Kunst oder Nichtkunst bereitet aber gerade im Bereich der Kunst an der „Schmuddelgrenze“34 nicht unerhebliche Probleme und stößt daher in der Literatur auf Kritik.
Insbesondere wurde bemängelt, dass der Begriff durch die vielen Elemente zu restriktiv ausgelegt werden würde.35 Die Orientierung am idealistischen Kunstverständnis könne dazu führen, dass neue oder eher unbekannte Kunstformen nicht erfasst werden würden.36 Dieser Kritik hat sich das BVerfG angenommen und in seiner späteren Entscheidung zum „Anachronistischer Zug“ festgestellt, dass man Kunst nicht allgemein definieren könne.37
Im Laufe der Zeit entwickelten sich daher in Literatur und Rechtsprechung verschiedene Kunstbegriffe, wobei das BVerfG offen lässt, welchem es folgen will.38 Dazu gehören neben dem o.g. materiellen der formelle und offene Kunstbegriff. Nach dem formellen Kunstbegriff liegt Kunst bei bestimmten Werktypen, wie z.B. dem Malen, Bildhauen oder Dichten vor.39 Den offenen Kunstbegriff hat das BVerfG im Rahmen seines Beschlusses zum „Anachronistischen Zug“ entwickelt.
Danach liegt das kennzeichnende Merkmal eines Kunstwerkes darin, „dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltes möglich ist, der Darstellung im Wege der fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt“.40
2. Grenzen der Kunstfreiheit
Dem Wortlaut nach wird die Kunstfreiheit vorbehaltslos gewährt. Eine Anwendung der Schranken aus Art. 5 II GG hat das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung im Mephisto-Beschluss ausdrücklich verneint, was ebenso größtenteils in der Literatur vertreten wird.41 Das bedeutet jedoch nicht, dass sie grenzenlos gilt. Vielmehr unter- liegt sie den unmittelbaren und verfassungsimmanenten Schranken.
So sind Kollisionen mit der grundgesetzlichen Werteordnung insbesondere dem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG sowie der Würde aus Art. 1 I GG anderer möglich. Erforderlich ist daher ein „liberales Kunstverständnis“42, dass die in dem Kunstwerk ausdrückende Persönlichkeit des Künstlers berücksichtigt, ebenso aber den sozialen Achtungsanspruch des einzelnen nicht benachteiligt.43
Insbesondere bei Beleidigungen ist daher eine Einzelfallabwägung zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen notwendig, in der alle sich aus den Umständen ergebenden Kriterien herangezogen werden müssen.44 Schließlich sind Kunstwerke interpretationsbedürftig und -fähig. Daraus folgt, dass es verboten ist, einzelne Teile des Kunstwerks aus dessen Kontext zu lösen und gesondert strafrechtliche zu würdigen.
Ebenso ist es jedoch nicht angemessen, das Kunstwerk nur als Gesamtkonstrukt bewerten zu dürfen. Letztlich könnte sich der Künstler durch Einfügen nichtbeleidigende Elemente dem strafrechtlichen Rahmen insgesamt entziehen.45
Um dieser Problematik entgegenzusteuern, vertreten die strafrechtliche Literatur und Rechtsprechung den Ansatz, dass man zwar einzelne Elemente gesondert auf ihre Strafwürdigkeit untersuchen darf, dabei aber immer eine umfassende Gesamtschau herangezogen werden muss.46 D.h. auch die übrigen Teile und die äußere Form der Darbietung müssen in der Bewertung berücksichtigt werden, insbesondere in deren Zusammenhang zu den einschlägigen Äußerungen.47
II. Abgrenzung zur Meinungsfreiheit
Künstlerisch dargestellte Kritik am politischen Geschehen führt zwangsläufig zu Überschneidungen zwischen Kunst- und Meinungs- freiheit. Um dies zu umgehen, stellte sich das BVerfG zunächst auf den Standpunkt, dass die Kunstfreiheit das einschlägige Grundrecht ist, sofern die Meinung in künstlerischer Betätigung erfolge.48
Zwar würde die in künstlerischer Form mitgeteilte Überzeugung bzw. Wertung für sich genommen unter die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG fallen, Art. 5 III GG sei in diesem Fall aber lex specialis.49 Konsequent wurde dem allerdings nicht gefolgt.
Dies wäre vermutlich unter Zugrundelegung der Verfassung auch nicht gerechtfertigt. Bspw. kann sich ein Politiker wohl kaum auf die Kunstfreiheit (und deren vorbehaltslosen Garantie) berufen, wenn er beleidigende Äußerungen über seinen Gegner vorsingt.50 Natürlich muss die Kunstfreiheit in solchen Fällen berücksichtigt werden, gleichzeitig muss aber auch verhindert werden, dass das ummanteln mit Kunst nicht zum Versuch wird, sich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen.51 D.h. sofern der Kunstbezug nur Beiwerk ist und die Meinungsäußerung im Vordergrund steht, muss der Schutz aus Art. 5 III GG zurücktreten.52
C. Satire und Kunstfreiheit
In der Rechtsprechung und Lehre versteht man unter Satire eine Darstellung, die bewusst mit den Stilmitteln der Übertreibung und Verzerrung die Wirklichkeit verfremdet, meist um Missstände zu rügen.53 Satirische Äußerungen oder Darstellungen kollidieren damit schon der Definition nach oftmals mit dem Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person.
Gleichzeitig unterliegt die Satire aber als meinungsbildender oder sogar künstlerischer Ausdrucksstil dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 5 GG.54 Um zu beurteilen, ob die satirische Äußerung auch einen Charakter der Kundgabe der Nicht- oder Missachtung des Betroffenen enthält, sind „Mantel“ sowie Kernaussage gesondert dahingehend zu überprüfen.55
Dabei sind an den Aussagekern strengere Maßstäbe zu richten, als an den Deckmantel.56 Aufgrund des oftmals politischen Bezugs und der damit verbundenen Kundgabe der eigenen Meinung, sollte man allerdings vorsichtig sein, Satire nur aufgrund ihrer Darstellungsform (z.B. durch Karikaturen oder Gedichten) unter den Anwendungsbereich des Art. 5 III GG zu subsumieren.
Ebenso gilt es, satirischen Darstellungen die Kunstfreiheit nicht von vornerein zu versagen.57 Zwar steht oftmals eine Glossierung der Politik oder sogar konkreter Politiker im Vordergrund, dennoch kann ebenso das künstlerische Element überwiegen.
Denn bereits in seinem Mephisto-Beschluss entschied das BVerfG, dass die Kunstfreiheit dem Künstler die freie Themenwahl garantiert und damit auch die sog. „engagierte Kunst“ unter dem Kunstbegriff des Art. 5 III GG falle.58 Unter „engagierter Kunst“ versteht man Kunst, die eine bestimmte Meinung oder Wertung durch künstlerischen Ausdruck illustrieren will.59 Art. 5 III GG verbürgt somit nicht nur „l’art pour l’art“, sondern auch die Kunst, die eine bestimmte geistige Wertung zum Ausdruck bringen will.60
Nach einigen Vertretern fällt die Satire daher immer unter den Kunstbegriff von Art. 5 III GG. Zwar sei sie i.d.R. eine Meinung, gleichzeitig aber auch durch eine spezifische Form künstlerischen Schaffens geprägt und der Betrachter nehme den Inhalt mit der sarkastischen Verfremdung wahr.61 Eine andere Meinung ist zwar ähnlicher Auffassung, fordert allerdings eine gesonderte rechtliche Betrachtung, wenn der Künstler gerade an einer politischen Auseinandersetzung teilnehmen will.62
Andere Vertreter hingegen nehmen eine unterschiedliche Behandlung des Aussagekerns und des Mantels vor.63 Schließlich würde jeder Aussagekern letztendlich ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellen und müsste daher konsequent dem Art. 5 I GG unterstellt werden.64 Der Mantel hingegen müsse nach Art. 5 III GG beurteilt werden.65Auch in der Rechtsprechung wird keine konsequente Vorgehensweise verfolgt.66 Beispielsweise unterstellte das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 die gesamte satirische Darstellung der Kunstfreiheit.
Dabei ging es um die bildliche Darstellung von Strauß als ein Schwein, das sich mit anderen Schweinen in richterlichen Amtstrachten in einem Kopulierungsvorgang befand.67 Zwar verneinte das OLG Hamburg im Endeffekt die Kunstfreiheit aufgrund des Überwiegens der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, allerdings zog es die Meinungsfreiheit gar nicht erst in Betracht.
Anders wiederum urteilte das BVerfG in seinem Beschluss vom 10. Juli 2002.68 In diesem Fall zog es als Prüfungsmaßstab nicht die Kunst- sondern die Meinungsfreiheit heran.69 Es ging dabei um drei im „Stern“ veröffentlichte Fotos, welche den damaligen CSU-Vorsitzenden Theo Waigel anlässlich des Sommerfestes der Bayerischen Landesvertretung 1994 zeigten.70
Diesen Fotos wurden Sprechblasen beigefügt, die Waigel dabei zeigten, wie er den Kläger als „Herrn Hingerl“ vorstellte, „der Generalsekretär der CSU werden solle und der genauso peinliche Statements wie Herr Protzner abgebe, die aber Gott sei Dank keiner verstehe“.71 Der VGH München unterschied in seinem Urteil vom 4. Oktober 1983 wiederum zwischen Mantel und Aussagekern eines Gemäldes, das Strauß als bösen Wolf des Rotkäppchen-Märchens zeigte.72
Dem Aussagekern unterstellte es der Meinungsfreiheit, dem Mantel der Kunstfreiheit.73 So scheint eine einheitliche Abgrenzung wann die Kunst- oder Meinungsfreiheit bei der „engagierten Kunst“ insbesondere der Satire heranzuziehen ist, weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre zu herrschen. Eine geeignete Variante zur Lösung dieses Problems scheint die von Joecks. Nach ihm unterfällt eine künstlerisch verfremdete Meinungsäußerung immer nur dann der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG, wenn die Kunst nicht nur Beiwerk ist, sondern vielmehr im Vordergrund steht.74
Die Gefahr, dass dadurch schwere Demütigungen, die nach Art. 5 II GG nicht zulässig wären, juristische Dignität gewinnen könnten, wird damit begegnet, dass Art. 5 III GG zwar vorbehaltslos aber nicht schrankenlos gewährt, sondern durch andere Verfassungswerte begrenzt wird (s.o.).75
D. Abwägung zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht, „public figure“
Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips muss ein weitgehend schonender Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten erreicht werden.
der Verfremdung sowie das Ausmaß der beeinträchtigenden Wirkung für den Betroffenen eine Rolle.77 In Anlehnung an seinen Beschluss zum „Anachronistischen Zug“ vom 17. Juli 198478 nimmt das BVerfG eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung insbesondere dann an, wenn das Kunstwerk in den von Art. 1 I GG geschützten Kern der Ehre eingreift.
Interessant dabei ist eines der Abwägungskriterien, die es herangezogen hat. Und zwar sei es entscheidungsrelevant, ob der Betroffene eine „public figure“ ist, also im öffentlichen Leben steht.79 Dieses Kriterium wurde eigentlich mittels der Wechselwirkungstheorie für die Meinungsfreiheit entwickelt, aber anschließend ebenso auf die Kunstfreiheit angewandt.80 Zwar wurde diesem Attribut nicht weiter nachgegangen, das lag allerdings daran, dass nach dem BVerfG die betroffenen Karikaturen die Grenze des Zumutbaren überschritten hatten.
Dennoch lässt sich darin die Botschaft erkennen, dass im öffentlichen Leben stehende Personen in anderer Weise zu betrachten sind als der normale Bürger. Kriele wagte es sogar zu behaupten: „Wer sich in die Politik begebe, verwirke ganz weitgehend seinen Anspruch auf Ehrenschutz.“.81 Diese Aussage erscheint allerdings zu überspitzt. Zwar kann dem zugestimmt werden, dass die Kunst- und ebenso die Meinungsfreiheit in der politischen Debatte einen großzügigeren Freiraum besitzt, weil sonst der politische Machtkampf nur im begrenzten Maß möglich wäre.82
Allerdings kann man nicht allgemein festlegen, dass Politikern generell in solchen verfassungsrechtlichen Konflikten der Ehrenschutz komplett entzogen werden dürfe. Im Lichte der Grundrechte wäre dies keinesfalls eine verfassungsrechtlich akzeptable Lösung.
E. Resumée
Unzweifelhaft ist, dass Politiker der heutigen Zeit als „public figures“ bei Beleidigungen eine höhere Schmerzensgrenze besitzen als der normale Bürger. Ob sich die beleidigenden (vermeintlichen) Künstler dabei in die Kunstfreiheit flüchten und einer Verurteilung wegen Beleidigung entgehen können, bleibt jedoch einzelfallabhängig. Dies wird insbesondere bei der Rechtsprechung zur Satire deutlich, in welcher in einigen Fällen die Meinungs- statt der Kunstfreiheit mit seinen strengeren Schranken als einschlägiges Grundrecht angenommen wurde.
Auch hinsichtlich der Abwägung der Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unterliegt die Rechtsprechung einem ständigen Wandel. Was damals eine schwerwiegende Beeinträchtigung der menschlichen Ehre von Politikern war und zu einer Verdrängung von Kunst- oder Meinungsfreiheit führte, kann sich heute noch im Bereich des Akzeptablen abspielen. Die Auseinandersetzung mit dem problematischen Verhältnis zwischen künstlerischer Freiheit und der durch die §§ 185ff. StGB geschützten Ehre bleibt schließlich immer eine Einzelfallbetrachtung.
Fußnoten
Luise Warmuth, Jahrgang 1990, studiert an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder). Sie arbeitet als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Kommunalrecht, Rechtsvergleichung und ökonomische Analyse des Rechts von Prof. Rowe.
1 MüKo-Regge/Pegel, § 185 Rn. 3; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Zaczyk, § 185 Rn. 2.
2 MüKo-Regge/Pegel, § 185 Rn. 1; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Zaczyk, Vorbm. §§185-200 Rn. 7; Lackner/Kühl-Hilgendorf, Vorbm. § 185- § 200 Rn. 1; a.A. Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, Vor §§ 185ff. Rn. 1; ebenso Hilgendorf, JZ 09, 139, 141.
3 Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Zaczyk, § 186 Rn. 2; BGH JR 1977, 28, 29; Soehring/Seelmann-Eggebert NJW 2000, 2466, 2468.
4 Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 26; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Zaczyk,§ 192 Rn. 1ff..
5 Lackner/Kühl-Hilgendorf, § 185 Rn. 2; MüKo-Regge/Pegel, § 185 Rn. 22.
6 MüKo-Regge/Pegel, § 185 Rn. 22; Lackner/Kühl-Hilgendorf, § 185 Rn. 2.
7 Vgl. KG NStZ 1992, 385, 386, BVerfG, NVwZ 1992, 766, 766; MüKo-Joecks, § 193 Rn. 45; Lackner/ Kühl-Kühl, § 193 Rn. 12; Hufen, JuS 1994, 165, 165; Heselhaus, JA 1995, 272, 272; Hufen, JuS 1995, 638, 638; Huster, NJW 1996, 487, 487; Erichsen, Jura 96, 84, 84; Hager, AcP 96, 168, 184; Schwarz, JZ 2000, 126, 129.
8 Lackner/Kühl-Kühl, § 193 Rn. 12; Hufen, JuS 1994, 165, 165; Heselhaus, JA 1995, 272, 272; Hufen, JuS 1995, 638, 638; Huster, NJW 1996, 487, 487; Erichsen, Jura 96, 84, 84; Hager, AcP 96, 168, 184; Schwarz, JZ 2000, 126, 129.
9 Vgl. BVerfGE 61, 1, 9, BVerfGE 85, 1, 15 ff., BVerfGE 90, 241, 248; MüKo- Regge/Pegel, § 186 Rn. 7; Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele § 186 Rn. 4.
10 Erbs/Kohlhaas-Kaiser, § 33 Rn. 64; vgl. BGH NJW 2007, 686, 687, BGH NJW 2008, 2110, 2111; MüKo-Regge/Pegel, § 186 Rn. 7; Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele § 186 Rn. 4.
11 BVerfGE 90, 241, 248f.; BVerfG 94, 1, 8; Lackner/Kühl-Lackner, § 193 Rn. 12.
12 BayObLG NStZ 1983, 126.
13 BayObLG NStZ 1983, 126, 126.
14 BayObLG NStZ 1983, 126, 126.
15 BayObLG NStZ 1983, 126, 126. 16 BGH NJW 1955, 311.
17 BGH NJW 1955, 311, 311.
18 BGH NJW 1955, 311, 311.
19 BGH NJW 1955, 311, 311.
20 BayObLG NvwZ-RR, 1994, 65, 65f..
21 BayObLG NvwZ-RR, 1994, 65, 67f..
22 BGHSt 6, 159, 162; BGH, NJW 1955, 311; BGHSt 12, 287, 291; OLG Düsseldorf NJW 1972, 650,650; Schönke/Schröder- Lenckner/Eisele, § 186 Rn. 7; Lackner/Kühl-Kühl, § 186 Rn. 9.
23 Vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193.
24 Maunz/Dürig-Scholz, Art 5 III GG Rn. 25; Kirchhof, NJW 1985, 225, 227; vgl. BVerfGE 30, 173, 188, BVerfGE 67, 213, 225; Zöbeley, NJW 1985, 254, 254; Hoffmann NJW 1985, 237, 237; vgl. BVerfG NJW 1985, 261, 262.
25 Maunz/Dürig-Scholz, Art 5 III GG Rn. 25; Kirchhof, NJW 1985, 225, 227.
26 Kirchhof, NJW 1985, 225, 227; Emmerich/Würkner, NJW 1986, 1195, 1199; Zöbeley, NJW 1985, 254, 254.
27 Emmerich/Würkner, NJW 1986, 1195, 1199; Kirchhof, NJW 1985, 225, 227; Otto, NJW 1986, 1208, 1209.
28 Otto, NJW 1987, 1206, 1208.
29 Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147; Vgl. BVerfG, NJW 1991, 1529.
30 BVerfG, NJW 1971, 1645.
31 BVerfG, NJW 1990, 1985.
32 BVerfG NJW 1991, 1471.
33 BVerfG, NJW 1985, 261.
34 Gounalakis, NJW 1995, 809, 811.
35 Gounalakis, NJW 1995, 809, 811f.; Emmerich/Würkner, NJW 1986, 1195, 1199; Maunz/Dürig-Scholz, Art. 5 III GG Rn. 28; Henschel, NJW 1990, 1937, 1938.
36 Kobor, JuS 2006, 593, 594 ; Henschel, NJW 1990, 1937, 1938; MüKo-Joecks, § 193 Rn. 64.
37 BVerfG NJW 1985, 261, 262.
38 Maunz/Dürig-Scholz, Art. 5 III Rn. 23; MüKo-Joecks, § 193 Rn. 57; Otto, NJW 1986, 1206, 1208; Henschel, NJW 1990, 1937, 1939.
39 MüKo-Hörnle, § 184 Rn. 25; vgl. BVerfG NJW 1985, 261, 262, BGHSt 37, 55, 59.
40 BVerfG NJW 1985, 261, 262; Zöbeley, NJW 1985, 254, 255; Schroeder, Grundrechte Rn. 379.
41 Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Rn. 246; vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1646, BVerfG NJW 1985, 261, 262, BVerfG NJW 1991, 1471, 1474; a.A. Sachs-Bethge, GG Art 5 Rn 197, 223; Mangoldt/Klein/Starck-Starck, Art. 5 III Rn. 328.
42 Henschel, NJW 1990, 1937, 1937.
43 Henschel, NJW 1990, 1937, 1937; MüKo-Joecks, § 193 Rn. 56.
44 MüKo-Schäfer, § 131 Rn. 60; Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 19; vgl. BGH GRUR 2008, 931f., OLG Hamburg NJW 1984, 1130, 1130.
45 BayObLGSt 1993, 111, 121.
46 Vgl. BVerfG, NJW 1985, 261, 263; OLG Köln BeckRS 1992, 31148098; LG Dresden NJW-RR 2005, 411, 411; BayObLG NVwZ-RR 1994, 65, 68; Würkner, NStZ 1988, 23, 24; vgl. BVerfGE 67, 213, 228.
47 Vgl. BVerfG, NJW 1985, 261, 263, LG Dresden NJW-RR 2005, 411, 411, OLG Köln BeckRS 1992, 31148098; MüKo-Regge/Pegel, § 185 Rn. 17.
48 Vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1646, BVerfGE 30, 173, 200, BVerfG NStZ 1988, 21, 23; Henschel, NJW 1990, 1937, 1943.
49 Vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1646, BVerfGE 30, 173, 200, BVerfG NStZ 1988, 21, 23; Henschel, NJW 1990, 1937, 1943.
50 MüKo-Joecks, § 193 Rn. 59.
51 MüKo-Joecks, § 193 Rn. 59; Henschel, NJW 1990, 1937, 1943; Otto, JR 1983, 1, 10; Otto, NJW 1986, 1206, 1220.
52 MüKo-Joecks, § 193 Rn. 60; vgl. BVerfG, NJW 1990, 1985; Henschel, NJW 1990, 1937, 1943; Otto, JR 1983, 1, 10; Otto, NJW 1986, 1206, 1220.
53 von Becker, GRUR 2004, 908, 908; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kapitel III Rn. 30.
54 Vgl. BVerfG NStZ 1988, 21, 22, BayObLGSt 1998, 15, 20f.; MüKo-Hörnle, § 166 Rn. 20; MüKo-Joecks, § 193 Rn. 62; Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 19.
55 von Becker, GRUR 2004, 908, 911; vgl. BVerfG NStZ 1988, 21, 22, BayObLGSt 1998, 15, 21; Löffler, PresseR § 6 Rn. 78c.
56 Vgl. BVerfGE 75, 369, 377, BVerfG NJW 1998, 1386, 1387; von Becker, GRUR 2004, 908, 908. 57 Vgl. insb. OLG Hamburg, NJW 1964, 559, 561.
58 BVerfG, NJW 1971, 1645, 1646.
59 Schönke/Schroeder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 19; Emmerich/Würkner, NJW 1986, 1195, 1204; Maunz/Dürig-Scholz, Art. 5 III Rn. 32.
60 Maunz/Düring-Scholz, GG Art. 5 III Rn. 32ff..
61 Zechlin, NJW 1984, 1091ff.; Würtenberger, NJW 1982, 611, 613 ff.; Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147;
Würkner, JA 1988, 183, 188; Gounalakis, NJW 1995, 811ff..
62 Vgl. Otto, JR 1983, 10; Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147; vgl. VGH München, NJW 1984, 1136, 1137; von Becker, GRUR 2004, 908, 911f.; vgl. BverfG JuS 2003, 608, 608; Gounalakis, NJW 1995, 809, 814.
63 Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147; Bogler, UFITA 107, 83, 106 ff..
64 Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147; Bogler, UFITA 107, 83, 106 ff..
65 Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147; Bogler, UFITA 107, 83, 106 ff..
66 vgl. z.B. BVerfG NJW 1992, 2073, 2073, BGH NJW 2004, 596, 596, BVerfG JuS 2003, 608, 608;
OLG München NJW-RR 1998, 1036, KG NStZ 1999, 85, 85.
67 OLG Hamburg NJW 1985, 1654.
68 BVerfG NJW 2002, 3767.
69 BVerfG NJW 2002, 3767f.; Hufen, JuS 2003, 608, 608.
70 Hufen, JuS 2003, 608, 608; vgl. BVerfG NJW 2002, 3767f..
71 Vgl BVerfG NJW 2002, 3767f.; Hufen, JuS 2003, 608, 608.
72 Vgl. VGH München, NJW 1984, 1136, 1137; Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147.
73 Vgl. VGH München, NJW 1984, 1136, 1137; Ekardt/Zager, NJ 2007, 145, 147.
74 MüKo-Joecks, § 193 Rn. 63; ebenso BayObLG NJW 1999, 1982, 1984.
75 Henschel, NJW 1990, 1937, 1937; MüKo-Joecks, § 193 Rn. 56.76 Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 19; Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 246; vgl. BVerfGE 30, 173, 195, BVerfGE 81, 278, 292 f., BVerfG NJW 2008, 39, 40ff..
77 Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 19; Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 246; vgl. BVerfGE 75, 369, 377; Henschel, NJW 1990, 1937, 1937.
78 BVerfG, NJW 1985, 261.
79 BVerfGE 75, 369, 379; Buscher, NVwZ 1997, 1057, 1062; Gounalakis, NJW 1995, 811, 815.
80 Buscher, NVwZ 1997, 1057, 1062.
81 Soehring, NJW 1994, 2926, 2928; Kriele, NJW 1994, 1897, 1901.
82 Vgl. MüKo-Joecks, § 193 Rn. 64; vgl. OLG München NJW-RR 1990, 1435, 1436, BVerfG NJW 1987, 2661, 2662, OLG Karlsruhe OLGZ 1977, 231, 231; BVerfGE 54,129, 139.