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Zivilrecht: „Preispushing“ bei eBay

Rechtsprobleme rund um die Auktionsplattform eBay sind ein beliebtes Klausurthema. Da sich rechtliche Fragen häufig damit befassen, ob ein wirksames Angebot oder eine wirksame Annahme vorliegt, sind sie vor allem für die Klausuren in den Anfangssemestern geeignet.
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Rechtsprobleme rund um die Auktionsplattform eBay sind ein beliebtes Klausurthema.

Im Folgenden wird das Thema „Preispushing“ näher betrachtet. Es wird immer dann relevant, wenn der Verkäufer selbst über einen „Fake-Account“ die Gebote in die Höhe treibt oder von Freunden/Bekannten in die Höhe treiben lässt.

A. Eigengebote über Fake-Account

Fall: V stellt sein gebrauchtes Motorrad bei eBay zu einem Preis von 10 € ein. Der K bietet daraufhin 11 €. Zwei Tage vor Ende der Auktion hat V Angst, sein Motorrad so billig zu verlieren und entschließt sich, über einen Fake-Account den Preis in die Höhe zu treiben. Er überbietet den K, sodass es für diesen so aussieht, also böte ein anderer interessierter Dritter. K steigt in den Bieterwettkampf mit einem Maximalgebot von 500 €. ein. K und V überbieten sich solange, bis K bei Ende der Auktion mit 500 €. Höchstbietender ist.

Diese Konstellation der Preismanipulation durch Eigengebote über einen Drittaccount ist unter dem Namen „shill bidding“[1] bekannt. Das Hochtreiben über einen Fake-Account hat für den Verkäufer dabei zwei Vorteile: Zum einen kann er eventuelle Gebühren für das Festsetzen eines Mindestgebots sparen, zum anderen treibt er den Preis in die Höhe und erweckt so durch einen vermeintlichen Bieterwettkampf den Anschein, es handele sich um ein besonders interessantes Angebot.[2] Freilich wird es in der Praxis oft schwer sein, als redlicher Bieter einer eBay-Auktion eine solche Preismanipulation durch den Verkäufer zu erkennen.

I. Vertragsschluss bei eBay

Ein Kaufvertrag kommt bei eBay-Auktionen nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht gem. § 156 BGB, sondern nach den §§ 145 ff. BGB zustande. [3] Das Einstellen einer Auktion ist dabei schon ein verbindliches Angebot[4] und keine bloße invitatio ad offerendum, denn die essentialia negotii des Vertrages sind zum Zeitpunkt des Einstellens der Auktion zwar nicht bestimmt, aber doch bestimmbar: Vertragspartner wird, wer zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion Höchstbietender ist; der Kaufpreis ist der Höchstpreis bei Auktionsende.[5]

Die Willenserklärungen der Beteiligten sind stets unter Berücksichtigung der eBay-AGB und auch der eBay-Grundsätze auszulegen.[6] Die Annahme eines Käufers erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist.[7] Ein Gebot erlischt daher, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt, so auch geregelt in § 6 Nr. 5 S. 3 eBay-AGB.

2. eBay-AGB zum „shill bidding“

§ 2 Abs. 10, 10 Abs. 6 eBay AGB verbieten dem Verkäufer auf seine eigene Auktion zu bieten. Des Weiteren spricht § 10 Abs. 6 eBay AGB nicht nur vom Auktionsersteller selbst, sondern auch von seinen Bekannten. Selbst wenn sie den benötigten Käuferwillen besitzen, ist es somit auch Bekannten nach den eBay-AGB untersagt, sich an der Aktion zu beteiligen. Klauseln, die Konsequenzen für den Vertrag an sich beinhalten, sehen die eBay-AGB jedoch nicht vor.

3. Behandlung von Eigengeboten

Zu der Frage, wie der Fall, in dem der Verkäufer selbst auf sein eigenes Angebot bietet, rechtlich zu beurteilen ist, haben sich daher unterschiedliche Ansichten gebildet.

a) Eigengebote als untaugliche Annahmeerklärung

Sowohl das OLG Stuttgart als auch der BGH haben die Eigengebote des Verkäufers als untaugliche Annahmeerklärung angesehen.[8] Dafür spreche schon der Wortlaut des § 145 BGB, nach dem ein Angebot „einem anderen“ anzutragen ist, also einem anderen Bieter als einem nicht mit der Person des Antragenden identischen Rechtssubjekts. Das Angebot des V war daher nach dem BGH von vornherein nur „an von ihm personenverschiedene Bieter gerichtet“[9]. Auch unter Berücksichtigung von § 10 der eBay-AGB a.F.[10], ergebe sich, dass für einen Vertrag mindestens zwei Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte notwendig sind.[11]

Das Erfordernis einer Personenverschiedenheit von Anbieter und Annehmenden ergibt sich darüber hinaus aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 181 BGB. Wenn das Handeln des Vertreters im eigenen Namen und im Namen des Vertreters unzulässig ist, muss dies erst Recht für die Konstellation gelten, in denen nur eine Person Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses werden soll.[12] Somit kann der V sein eigenes Angebot nicht wirksam annehmen, weil es ihm an der Adressateneignung fehlt.

b) Dennoch Beachtlichkeit der Eigengebote?

Das OLG Stuttgart hat zwar grundsätzlich mit dem BGH die Unwirksamkeit der Eigengebote bejaht, aber diesen dennoch aus drei Gründen Beachtlichkeit zugesprochen. Zum einen bezieht sich das OLG auf § 10 Abs. 6 S. 2 eBay-AGB a.F.[13], der das Bieten auf eigene Gebote zwar untersagt, aber gerade nicht die Nichtigkeit solcher Gebote vorsieht. Ebay behält sich dort nämlich lediglich vor, Sanktionen wie Kontosperren[14] gegen den unredlichen Verkäufer zu verhängen. Darauf folgerte das OLG die Beachtlichkeit der eigentlich unwirksamen Gebote. Dieser Argumentation schloss sich der BGH nicht an und hielt dagegen, dass die vom OLG Stuttgart angenommene Beachtlichkeit von Geboten so erheblich von den Rechtsfolgen der § 145 ff. BGB abweiche, dass kein Nutzer mit ihr zu rechnen brauche.[15]

Darüber hinaus sieht das OLG Stuttgart in § 10 Nr. 1 S. 4 eBay-AGB a.F.[16] eine unübersehbare Orientierung an § 156 S. 2 BGB, wonach ein Gebot bei einer Versteigerung nur erlischt, wenn die Versteigerung ohne Zuschlag endet oder ein Übergebot abgegeben wird. Im Interesse der Rechtsklarheit sei dabei nicht relevant, ob das Übergebot wirksam ist, es sei denn, die Ungültigkeit des Übergebots ist offensichtlich.[17] Dies dürfte zwar bei einer Auktion in der realen Welt auch tatsächlich einmal erkennbar sein, z.B. bei Minderjährigen, sich bei Versteigerungen in der virtuellen Welt hingegen aber kaum jemals als offenkundig darstellen. Auch der BGH verneint eine Heranziehung der Wertung des § 156 S. 2 BGB, weil sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen ausschließlich an den §§ 145 ff. BGB orientiere.[18]

Ferner hat das OLG Bedenken, dass eBay-Auktionen im Allgemeinen nicht mehr beherrschbar wären, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebots in jedem Fall die Wirksamkeit aller Zwischengebote geprüft werden müsse, insbesondere sei dies nicht im Interesse zügiger Rechtsklarheit.[19] Dem hält der BGH entgegen, dass es nur um die Konstellation von Eigengeboten des Verkäufers gehe und nicht um die generelle Behandlung von nicht wirksamen Zwischengeboten.[20]

Folgt man der Lösung des OLG, sind die Gebote des Verkäufers also unwirksam, aber gleichwohl für den Auktionsverlauf beachtlich, sodass ein Kaufvertrag im Beispielsfall über 500 € zustande kommt. Sofern man indes dem BGH folgt, hätte K die unwirksamen Gebote des V gar nicht überbieten müssen, um Höchstbietender zu werden. Daher ist das Maximalgebot als Annahmeerklärung des K so auszulegen, dass er nur das wirksame Startgebot des V überbieten wollte. Nach der Lösung des BGH kommt somit ein Kaufvertrag in Höhe von 11 € zustande.

c) Nichtigkeit der Annahmeerklärung gem. § 117 Abs. 1 BGB

Ein anderer Ansatz hält § 117 Abs. 1 BGB für einschlägig. So haben das OLG Frankfurt und auch das OLG Rostock angenommen, Eigengebote eines Verkäufers seien nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Verkäufer mit seinem Gebot nicht beabsichtige, den Versteigerungsgegenstand zu erwerben, sondern nur den Kaufpreis hochtreiben wolle.[21] Folgt man indes der Lösung des BGH, kommt es auf die Frage der Nichtigkeit gem. § 117 Abs. 1 BGB nicht mehr an, weil der Verkäufer sein eigenes Angebot mangels Personenverschiedenheit ohnehin nicht annehmen könne.

4. Eigengebote und mehrere Bieter

Des Weiteren ist die Konstellation denkbar, dass der Höchstbietende nicht unmittelbar ein Eigengebot des Verkäufers überboten hat, sondern ein wirksames Fremdgebot eines Dritten.

a) Wirksamer Vertragsschluss

Der BGH sieht in diesen Fällen, in denen eine Vielzahl an redlichen Bietern beteiligt ist und der Verkäufer inmitten des Auktionsverlaufs Eigengebote abgibt, das Höchstgebot des Käufers als wirksam an, „denn auf ein (…) reguläres Fremdgebot muss und will ein Bieter ein Übergebot abgeben.“[22] Diese Differenzierung des BGH wird in der Literatur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsunsicherheit kritisiert, denn es hänge allein vom Zufall ab, ob der interessierte Höchstbietende unmittelbar ein Eigengebot des Verkäufers oder ein reguläres Fremdgebot überbiete.[23]

b) Möglichkeiten des Käufers

Wenn es zu einem wirksamen Vertragsschluss beim Überbieten von Fremdgeboten kommt, stellt sich anschließend die Frage, welche Möglichkeiten der Käufer hat, wenn der Verkäufer selbst Eigengebote im Bieterverfahren abgegeben hat.

aa) Loslösung vom Vertrag
Der Käufer kann seine Annahmeerklärung zunächst gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten und sich so vom Kaufvertrag lösen. Der Verkäufer hat den Höchstbietenden mit Absicht darüber getäuscht, dass die Gebote von seinem Fake-Account von einem dritten Bieter stammen und somit wirksam sind. Schwierigkeiten kann jedoch die Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung bereiten, denn möglicherweise hätte der Käufer das Höchstgebot ohnehin abgegeben, weil er zur Zahlung seines selbst eingestellten Maximalgebots bereit war. Die Kausalität ist dennoch zu bejahen, weil der Käufer das Maximalgebot nur unter der Bedingung eines ordnungsgemäßen Auktionsverlaufs abgegeben hat. Der Irrtum über den manipulationsfreien Bieterwettkampf war somit kausal für die Abgabe des Maximalgebots als Annahmeerklärung des Käufers.

Über eine Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kann der Käufer ebenfalls eine Loslösung vom Vertrag verlangen. Die vorvertragliche Pflichtverletzung liegt in der Manipulation der Auktion als Vertragsverhandlung gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Eigengebote des Verkäufers.

bb) Schadensersatz
Des Weiteren kann der Käufer Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, der den Kaufpreis durch Eigengebote in die Höhe getrieben hat. Als Anspruchsgrundlage kommen §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht.

Problematisch ist insbesondere das Vorliegen eines (Vermögens-)Schadens. Die Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag als möglicher Schaden könnte durch den Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gem. § 433 Abs. 1 BGB kompensiert werden. Ein Schaden wäre demnach grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Wert der Kaufsache ungefähr dem Kaufpreis entspricht oder sogar über diesem liegt, der Bieter also immer noch ein „Schnäppchen“ gemacht hat. In der Regel wird dies vorliegen, sodass nach der Differenzhypothese ein Schaden ausgeschlossen ist.

Es gibt Ansätze allerdings in der Literatur[24], die über die Annahme sog. individualisierter Märkte einen Schaden bejahen, auch wenn der Kaufpreis dem objektiven Marktwert entspricht oder gar darunterliegt. Ebay als Plattform begründe einen eigenen Markt mit speziellen Marktgrundsätzen, die es ermöglichen, Gegenstände unabhängig vom objektiven Wert anderer Märke zu verkaufen bzw. zu kaufen, was den Markt eBay so attraktiv für Käufer („Schnäppchen“) und Verkäufer („Bieterwettkampf“) mache.[25] Ein etwaiger Vermögensschaden sei dann ausschließlich „marktintern“[26] zu ermitteln, d.h. als Differenz zwischen dem in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommenen Preis und dem manipulierten Verfahren.

Bejaht man mit dieser Begründung einen Schaden, führt auch die Möglichkeit zur Loslösung vom Vertrag nach dem BGH nicht zu einer Verneinung Schaden, weil der Käufer das Risiko trägt, sich vom Vertrag zu lösen, d.h. die Beweislast und das Risiko, dass er die Täuschung überhaupt rechtzeitig erkennt und etwa fristgerecht anfechtet.[27] Der Verkäufer handelt in solchen Fällen auch mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

B. Fremdgebote durch Freunde

Fall: V will nun ein Auto im Wert von 4.000 € verkaufen und eröffnet zu diesem Zweck eine Auktion auf eBay mit einem Startgebot von 50€. Zum Zeitraum der Auktion befindet sich V allerdings im Urlaub, weshalb er seinen Freund F anweist über die Auktion zu wachen und gegebenenfalls den Preis in die Höhe zu treiben. K bietet 100 €, was dem F jedoch nicht ausreicht. Also treibt F durch eigene Gebote den K zu immer höheren Geboten.

I. Angenommen, F selbst gibt das höchste Abschlussgebot ab. Vertrag zwischen V und F?
II. Was ist, wenn F den K durch seine Gebote zu einem Abschlussgebot i.H.v 5.000 € treibt?

I. Vertragsschluss zwischen V und F

Entgegen dem vorherigen Fall ist nicht V derjenige, welcher versucht über einen Drittaccount die Gebotshöhe zu steigern, sondern sein Bekannter F. Dadurch stellt sich die Frage, ob zwischen V und F vorliegend ein Vertrag zustande kommen könnte.

Ein Vertrag zwischen V und F kann nur zustande kommen, wenn F eine wirksame Willenserklärung abgegeben hat. Da die Vertragspartner hier – anders als zuvor – personenverschieden sind, kann das Gebot des F nicht von vorneherein als untaugliche Annahmeerklärung gesehen werden. Gleichwohl ist es nach § 117 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen. F hatte von Beginn an nicht die Absicht, dass sich aus seinen Geboten tatsächlich ein wirksames Rechtsgeschäft mit V ergeben wird. Der alleinige Zweck der Gebote des F ist es den Kaufpreis möglichst hoch zu treiben, ohne dass er selbst den Vertrag mit V schließt. Daher mangelt es am Rechtsbindungswillen in den Willenserklärungen des F. Ein Vertrag hätte auf Grund der mangelhaften Willenserklärung des F also nicht zustande kommen können.

II. Vertragsschluss zwischen V und K

Sofern das höchste Gebot indes nicht von F, sondern von K abgegeben wird, stellt sich die Situation wie oben da. Die Gebote des F sind keine wirksamen Annahmeerklärungen. Folglich musste K sie auch gar nicht überbieten. Demzufolge kommt zwischen V und K zwar ein Kaufvertrag zustande. Der Kaufpreis beträgt jedoch nicht 5.000 €, sondern 100 €.

C. Fazit

„Preispushing“ bei ebay ist ein klausurrelevantes Thema, trifft es doch den Kern der jeder BGB-AT-Vorlesung. In der Klausur ist daher genauer untersuchen, in welchen Fällen überhaupt ein wirksames Angebot, vor allem aber eine wirksame Annahme dieses vorliegt. Auch künftig wird das Thema noch Diskussionsstoff beinhalten, insbesondere hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen ein Käufer einen Schaden erleidet und vom Verkäufer, der ein Preispushing betreibt, Schadensersatz verlangen kann.

Fußnoten
[1] Z.B. Pressemitteilung des BGH http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py? Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=75739&linked=pm (letzter Abruf: 31.01.2018).
[2] https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fmmr%2F2017%2Fcont%2F mmr.2017.176.1.htm&anchor=Y-300-Z-MMR-B-2017-S-181 (letzter Abruf: 31.01.2018).
[3]S. etwa BGH Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15.
[4] S. auch § 6 Nr. 2 eBay-AGB.
[5] BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 Rn. 20.
[6] Ebd, Rn. 19., Eckel, MMR, 2017, 373 (375).
[7] § 6 Nr. 5 S. 2 eBay-AGB.
[8] OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2015 – 12 U 153/14; BGH Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15.
[9] BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, Rn. 21.
[10] Dem Urteil des OLG Stuttgart und folglich des BGH lagen die eBay-AGB zugrunde, die bis zum 12.04. 2014 gültig waren; entspricht § 6 eBay-AGB.
[11] BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, Rn. 21.
[12] S. https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fmmr%2F2017%2Fcont %2Fmmr.2017.176.1.htm &anchor=Y-300-Z-MMR-B-2017-S-181 (letzter Abruf: 31.01.2018).
[13] Entspricht § 3 Nr. 3 eBay-AGB n.F.
[14] § 4 Nr. 1, Nr. 2 eBay-AGB.
[15] BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, Rn. 33.
[16] Entspricht § 6 Nr. 5 S. 3 eBay-AGB.
[17] OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2015 – 12 U 153/14, Rn. 77.
[18] BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, Rn. 34.
[19] OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2015 – 12 U 153/14, Rn. 78.
[20] BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, Rn. 37.
[21] OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.06.2014 – 12 U 51/13; OLG Rostock, Urt. v. 11.6.2014 – U 90/13.
[22] BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, Rn. 42.
[23] Tölle, MMR 2017, 384984.
[24] Popp, JuS 2005, 689 ff.
[25] Popp, JuS 2005, 689 (693).
[26] Ebd.
[27] Schönke/Sörgel, § 263, Rn. 131.

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