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Journal / Referendariat / Strafrechtsstation / Erfahrungsberichte

Die Pflichtstation in Strafsachen – ein kleiner Überblick und methodische Hinweise

Dieser Beitrag soll Lust auf die Pflichtstation in Strafsachen machen und einen Überblick über wichtige Grundfertigkeiten geben. Hauptaugenmerk wird auf den Sitzungsdienst und den Aktenvortrag gelegt. Auf die Klausurmethodik wird nur in Kürze eingegangen.
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Die Pflichtstation in Strafsachen – ein kleiner Überblick und methodische Hinweise

A. Einleitung1
Die Strafstation kann eine der spannendsten und am stärksten an der Praxis orientierten Stationen des Referendariats werden. Man hat in vielfältiger Hinsicht die Möglichkeit in Sachverhalte einzutauchen, die gelegentlich weit ab von dem sind, was man bislang erlebt und für möglich erachtet hat. Wer sich engagiert und interessiert zeigt, wird sicherlich auch mal die Chance haben, an einer Durchsuchung teilzunehmen.

Gelegentlich ist es aber auch eine der arbeitsintensivsten Stationen des Referendariats. Denn neben der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und beim Ausbilder muss/darf man sich nun in regelmäßigen Sitzungsdiensten üben. Gerade der Sitzungsdienst eröffnet erstmals die Möglichkeit eigenständig in der juristischen Praxis als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätig zu werden.

Kurzum: Dieser Beitrag soll Lust auf die Pflichtstation in Strafsachen machen und einen Überblick über wichtige Grundfertigkeiten geben. Hauptaugenmerk wird auf den Sitzungsdienst und den Aktenvortrag gelegt. Auf die Klausurmethodik wird nur in Kürze eingegangen, da dies sonst den Rahmen dieses Beitrages erheblich sprengen würde.

B. Sitzungsdienst
Das Fazit kann ausnahmsweise vorweggenommen werden: Sitzungsdienst macht richtig Spaß, ist abwechslungsreich und gelegentlich herausfordernd – vor allem aber eines, nämlich eine der besten Trainingsmöglichkeiten für das spätere Auftreten vor Gericht.

Strafprozessuale Grundkenntnisse werden vorausgesetzt und nur hinsichtlich einzelner Punkte wiederholt.

I. Praktische Hinweise für die Vorbereitung
Niemand muss Angst vor dem Sitzungsdienst haben. Jeder hat mal so angefangen. In der Regel greifen Richter dem jungen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auch hilfreich unter die Arme, wenn mal etwas vergessen wird oder es mal „hakt“. Viele Probleme lassen sich aber schon durch eine sorgfältige Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin vermeiden und durch eine Vorbesprechung der Akten mit dem Ausbilder aus dem Weg räumen.

1. Handakten und Vorbereitung auf den Termin

a) was enthalten Handakten und wann bekomme ich sie?
In den meisten Fällen erfolgt die Sitzungseinteilung durch den zuständigen Bearbeiter so, dass dem Sitzungsvertreter die Handakten etwa 1/2- 1 Woche vor dem Hauptverhandlungstermin zur Verfügung gestellt werden.

Die Handakte enthält alle wesentlichen Informationen, die für die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes erforderlich sind – mehr aber leider häufig auch nicht. Dazu gehören neben der Anklageschrift, dem Strafbefehl oder einer Antragsschrift (so z.B. häufig in Jugendstrafsachen) ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister oder dem Erziehungsregister. Darüber hinaus sind in aller Regel sog. Verfahrenslisten enthalten.

Daraus lässt sich ersehen, ob gegen den Angeklagten noch weitere Ermittlungsverfahren anhängig sind, wie deren Bearbeitungsstand ist und auch inwieweit in der Vergangenheit bereits Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten geführt worden sind und in welcher Form diese zum Abschluss gekommen sind. Zu finden sind recht häufig noch Abschriften von Verfügungen, die z.B. Auskunft über etwaige Einstellungen oder Beschränkungen nach §§ 154, 154a StPO geben.

b) wie bereite ich mich konkret auf den Termin vor?

aa) Durcharbeiten der Handakten
Für die Vorbereitung auf den Sitzungstag sollte man sich gerade zu Beginn der Station ausreichend Zeit nehmen. Nicht nur einmal soll- te man sich die Handakten in Ruhe durchlesen.
Nach der Lektüre folgt der nächste Schritt: Es sollten alle für die Hauptverhandlung wesentlichen Daten herausgearbeitet und ggf. notiert werden.

Das sind zunächst einmal diejenigen Daten, die für die Durchführung der Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung von Bedeutung sind, wie z.B. wichtige Grundzüge des Sachverhalts, Angaben des Beschuldigten und von Zeugen zum Kerngeschehen, o.ä.. Zum anderen sind das die „hard facts“, die auch für das spätere Plädoyer von Bedeutung sind. Bei Straftätern unter 21 Jahren sollte man z.B. nachrechnen, wie alt der Angeklagte zum Tatzeitpunkt war, damit man von vornherein weiß, ob er als Jugendlicher oder als Heranwachsender nach § 1 Abs. 2 JGG zu behandeln ist.

Wichtig für die Strafzumessung, die Auswahl der Sanktionen und z.B. im Falle einer bis zu zwei Jahre umfassenden Freiheitsstrafe für die Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB in Betracht kommt oder nicht, ist die sich aus dem Bundeszentralregisterauszug/Erziehungsregisterauszug (BZR/EZR) ergebende Anzahl der Vorverurteilungen.

Diese sollte man sich notieren, überprüfen, wie häufig der Angeklagte schon einschlägig2 in Erscheinung getreten ist und ggf. wie lange die letzte Verurteilung zurück liegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ob die angeklagte Tat unter laufender Bewährung begangen worden ist. Auch dies ergibt sich aus dem BZR/EZR.

Soweit für den verwirklichten Tatbestand von Bedeutung, sollte man sich auch den entstandenen Schaden vor Augen führen und notieren.

bb) Verfahrensspezifische Erwägungen
Sind alle für die Hauptverhandlung und das spätere Plädoyer erforderlichen Informationen herausgearbeitet, ist es wichtig sich auf mögliche strafprozessuale „Besonderheiten“ und verfahrensspezifische Konstellationen vorzubereiten, damit man im Falle eines Falles sofort reagieren kann. Manchmal drängen sich bei der Lektüre der Handakte solche Dinge schon auf, manchmal sind es aber auch Standardsituationen, auf die man stets vorbereitet sein sollte.

Das beginnt bei ganz einfachen Fragen, die sich an Hand eines kleinen Fallbeispiels verdeutlichen lassen:

(1) Unentschuldigte Abwesenheit von Zeugen und Angeklagten
Bsp.: A ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Nr. 2 StGB angeklagt, weil er nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem am Boden liegenden O mehrfach mit dem Fuß ins Gesicht getreten haben soll. A räumt ein, dass er den O geschlagen habe, bestreitet aber die Fußtritte. Um diesen Umstand aufzuklären, sind die Zeugen X, Y und Z geladen. X und Y geben an, dass sie sich auf Grund ihrer erheblichen Alkoholisierung nicht mehr an die Tat erinnern. Z erscheint trotz ordnungsgemäßer, mit Postzustellungsurkunde nachgewiesener Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin. Wie ist darauf als Sitzungsvertreter zu reagieren?

Im vorgenannten Beispiel ist die Aussage des Z von erheblicher Bedeutung, weil andernfalls der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und deshalb eine Bestrafung nur wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Als Sitzungsvertreter gibt es nun zwei „Schrauben“ an denen man gemäß § 51 StPO drehen kann. Zum einen kann man gemäß § 51 Abs. 1 StPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen, um das unentschuldigte Fernbleiben zu ahnden.

Dieses bewegt sich in der Regel in einer Höhe zwischen 100 und 300 €. Regelmäßig beantragt man, dass im Uneinbringlichkeitsfalle an die Stelle von je 50 € ein Tag Ordnungshaft tritt. Wesentlich wichtiger ist aber die Frage, wie man sicherstellen kann, dass die Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Zeugen gesichert wird. Dies ist nach § 51 Abs. 1 S.3 StPO durch zwangsweise Vorführung möglich. Wird dies von der Staatsanwaltschaft beantragt und durch das Gericht angeordnet3, wird der Zeuge zum nächsten Hauptverhandlungstermin oder – wenn dies der Terminplan zulässt – noch am selben Tag vorgeführt.

Sollte dies nicht gelingen, weil die Polizei den Zeugen nicht antrifft, kann nur eine erneute Vorführung versucht werden. Ein Haftbefehl kann gegen Zeugen nicht erlassen werden. Darüber hinaus sollte man daran denken, dass dem Zeugen die Kosten, die durch sein Ausbleiben entstanden sind, auferlegt werden. Ein entsprechender Antrag könnte folgendermaßen formuliert werden:
„Ich beantrage gegen den ordnungsgemäß geladenen und unentschuldigt fehlenden Zeugen Z ein Ordnungsgeld in Höhe von 100/200/300 € zu verhängen.

Im Uneinbringlichkeitsfalle soll an die Stelle von je 50 € ein Tag Ordnungshaft treten. Darüber hinaus wird beantragt, dem Zeugen die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten aufzuerlegen und ihn zum nächsten Termin polizeilich vorführen zu lassen.“

Eine vergleichbare Thematik ergibt sich auch dann, – was leider nicht selten vorkommt – wenn der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Die Lösung dieses Problems ist allerdings nicht so einfach wie beim Ausbleiben eines Zeugen, da es verschiedene Wege gibt, darauf zu reagieren. Zudem findet nach § 230 Abs. 1 StPO grundsätzlich eine Verhandlung nicht in Abwesenheit des Angeklagten statt. Sofern nicht besondere Ausnahmegründe dies gestatten, würde ein Verhandeln in Abwesenheit des Angeklagten zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO führen.

§ 230 Abs. 2 StPO gibt aber die Möglichkeit, die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf zwei Wegen zu erzwingen. Der Angeklagte kann, genauso wie ein Zeuge, polizeilich vorgeführt werden. Ein entsprechender Antrag könnte in einem solchen Falle z.B. folgendermaßen lauten, wenn die Hauptverhandlung nicht am selben Tag stattfinden kann:
„Es wird beantragt, den ordnungsgemäß geladenen und unentschuldigt fehlenden Angeklagten gemäß § 230 Abs. 2 StPO zum nächsten Termin polizeilich vorführen zu lassen und neuen Termin zur Hauptverhandlung von Amts wegen zu bestimmen.“

Sollte eine polizeiliche Vorführung von vornherein zwecklos sein, weil z.B. bekannt ist, dass der Angeklagte derzeit ohne festen Wohnsitz oder flüchtig ist, kann auch sofort gemäß § 230 Abs. 2 StPO ein Haftbefehl beantragt werden. Andernfalls ist zunächst aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Vorführungsbefehl zu beantragen. Ist eine polizeiliche Vorführung jedoch einmal oder mehrmals gescheitert, ist es angezeigt, einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erwirken.

Über die Frage, ob bereits in der Vergangenheit ein Vorführungsbefehl erlassen wurde, kann das Gericht Auskunft geben. Auch das Durchblättern der Handakte, die alle Sitzungsvermerke enthalten soll, ist diesbezüglich wertvoll. In diesen sollte ein entsprechender Antrag vermerkt sein. Ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist angesichts der Tatsache, dass nicht die Anforderungen der §§ 112 ff. StPO für den Haftbefehl (i. W. dringender Tatverdacht und ein Haftgrund) gelten, denkbar einfach zu formulieren:

„Ich beantrage, gegen den ordnungsgemäß geladenen und unentschuldigt ferngebliebenen Angeklagten A einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen. Zudem wird beantragt, die Hauptverhandlung auszusetzen und nach Aufgriff des Angeklagten neuen Termin von Amts wegen zu bestimmen.“

Eine weitere Möglichkeit, die im Übrigen verfahrensökonomisch sehr sinnvoll sein kann, ist die Beantragung eines Strafbefehls gegen den Angeklagten gemäß § 408a StPO. Liegen die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vor, sollte man einen entsprechenden Antrag ins Auge fassen. Zuvor sind dabei allerdings einige Erwägungen anzustellen: Ein Strafbefehl richtet sich nach einer gängigen Faustformel nur an den „geständigen und einsichtigen (Erst-)Täter“.

Ergibt sich aus der Akte jedoch, dass der Angeklagte die Tat vehement bestreitet oder aber der Umstand, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist von einem Vorgehen nach § 408a StPO abzusehen. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein und keiner der vorgenannten Umstände gegen den Erlass eines Strafbefehls sprechen, könnte ein Antrag z.B. wie folgt lauten:
„Ich beantrage gemäß § 408a StPO gegen den ausgebliebenen Angeklagten der Anklage entsprechend Strafbefehl zu erlassen.

Darüber hinaus beantrage ich die Strafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe à 30 € festzusetzen.“ Findet eine Hauptverhandlung nur deshalb statt, weil der Angeklagte gegen einen Strafbefehl fristgerecht Einspruch einlegte, ist die Reaktion auf sein unentschuldigtes Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung bereits durch die §§ 412, 329 StPO gesetzlich vorbestimmt. In diesem Fall ist nach einer Wartezeit von 15 Minuten nach vorgesehenem Verhandlungsbeginn zu beantragen, dass der Einspruch des Angeklagten verworfen wird. Ein solcher Antrag könnte folgendermaßen formuliert werden:

„Es wird beantragt, den zulässigen Einspruch des Angeklagten A gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Musterstadt vom 11.11.11 zu verwerfen, da der Angeklagte nicht erschienen ist und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.“

(2) Asservate und Einstellungen
Aus der Handakte ergibt sich regelmäßig auch der Umstand, dass Asservate vorhanden sind. Man sollte unter allen Umständen darauf hinwirken, dass über diese eine Entscheidung herbeigeführt wird.

Gedanklich muss man sich auch darauf vorbereiten, dass selbst in der Hauptverhandlung noch Einstellungen z.B. nach den §§ 153, 153a, 154 StPO in Betracht kommen. Ob man einem solchen Vorgehen in der Hauptverhandlung zustimmen will oder nicht, kann man in den meisten Fällen erst mit dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Wissen beurteilen.

Nur selten gibt bereits die Handakte Hinweise auf eine in Frage kommende Einstellung. Referendare dürfen – ohne dass dies eine Rücksprache mit dem Ausbilder, dem AG-Leiter oder dem staatsanwaltlichen Bereitschaftsdienst bedarf – eine Zustimmung zur Einstellung verweigern.

Will man nicht zustimmen, sollte man in der Hauptverhandlung auch standhaft bleiben und sich nicht von anderen Verfahrensbeteiligten unter Druck setzen lassen, was nicht selten bei Referendaren ausprobiert wird. Ist man jedoch zu der Ansicht gelangt, dass man einer Einstellung zustimmen will, muss man eine Zustimmung bei der Staatsanwaltschaft, also beim Ausbilder, AG-Leiter oder beim Bereitschaftsdienst telefonisch einholen.

Dies ist nicht erforderlich, wenn es mit dem Ausbilder ausreichend vorbesprochen ist und er bereits vorab für den Fall, dass bestimmte Bedingungen eintreten, sein Einverständnis erklärt hat. Gerade in der Anfangszeit sollte man bei Unsicherheiten lieber zum Telefonhörer greifen und um entsprechende Zustimmung ersuchen.

cc) Vorüberlegungen zu beabsichtigen Anträgen, rechtlicher würdigung und Vorbesprechung mit dem Ausbilder
Auf Grundlage des Handakteninhalts lassen sich bereits recht konkrete Überlegungen dazu anstellen, welcher Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden soll, wenn sich der Anklagevorwurf in dieser Form bestätigt. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe? Aussetzung zur Bewährung oder nicht? Kommt ein Fahrverbot (§ 44 StGB), eine Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 StGB) und/oder eine (isolierte) Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) in Betracht? Müssen Gegenstände eingezogen werden?

Viele Referendare sind vor ihren ersten Sitzungsdiensten etwas ratlos, wie sie das konkrete Strafmaß festlegen sollen. Zwar hat man mit Glück im Rahmen der universitären Ausbildung einmal etwas über Strafzumessung und Strafzumessungsgrundsätze gehört. In den seltensten Fällen ist aber mal am konkreten Sachverhalt besprochen worden, welche Strafe angemessen ist. Wer die Grundsätze der Strafzumessung kennt, über ein gutes Bauchgefühl verfügt und sich im Vorfeld gut informiert, wird auch keine Probleme haben.

In den meisten OLG-Bezirken wird auch ein sog. Sitzungsleitfaden ausgegeben, in dem sich häufig eine Strafrahmenübersicht für gängige Delikte befindet. Diese Übersichten sind eine sehr gute Orientierungshilfe. Vage Ansätze lassen sich auch aus dem Bundeszentralregisterauszug gewinnen. Darin sind jedoch nur der Tatvorwurf und das Strafmaß enthalten, so dass man keine konkreten Angaben über strafzumessungsrelevante Sachverhalte hat. Ansonsten fragt man einfach den Ausbilder.

Nicht selten kann es passieren, dass sich ein Sachverhalt in der Haupt- verhandlung stark verändert oder sogar vollständig anders darstellt, was unter Umständen auch eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge ha- ben kann. Um nicht völlig ratlos zu sein, sollte man diese Möglichkeit auch schon bei der Vorbereitung auf den Termin in Betracht ziehen und darüber nachdenken, inwieweit sich eine Sachverhaltsänderung auf die rechtliche Beurteilung auswirken kann.

Bevor es dann „ernst“ wird, sollte man die Akten nach der Vorbereitung noch einmal mit seinem Ausbilder besprechen, diesem die Vorschläge für etwaige Anträge hinsichtlich des Strafmaßes darstellen und die Beweggründe dafür erläutern. Der Ausbilder wird dann aus seiner langjährigen Erfahrung als Sitzungsvertreter eine fundierte Rückmeldung geben können, ob das beabsichtige Strafmaß angemessen ist und ggf. auf übersehene Nebenfolgen oder andere Aspekte hinweisen.

III. Praktische Hinweise zum Hauptverhandlungstermin

1. Vorgespräch
Am Tage der Hauptverhandlungen sollte man etwa 30 Minuten vor Beginn erscheinen und sich nach Möglichkeit kurz dem zuständigen Richter als Referendar vorstellen. Gelegentlich sprechen die Richter dann schon kurz die einzelnen Strafsachen an und können wertvolle Hinweise zu diesen geben, die sich vielleicht aus der Handakte noch nicht ergaben. Danach begibt man sich „bewaffnet“ mit Akten, Kommentaren, Schreibutensilien und Taschenrechner (ggf. wichtig für die korrekte Berechnung der Tagessatzhöhe) in den Sitzungssaal und richtet sich an seinem Platz ein.

2. Hauptverhandlung
Vor dem „ersten Mal“ lohnt ein Blick in Nr. 123 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV). Daraus lassen sich die wesentlichen Basics für die Tätigkeit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ablesen.

Referendare haben weitreichende Befugnisse in der Hauptverhandlung und sind damit Staatsanwälten nahezu gleichgestellt. Referendare dürfen jedoch nicht eigenständig einer Einstellung des Verfahrens zustimmen oder einen Rechtsmittelverzicht erklären. Einer Einstellung darf nur nach vorheriger Rück- bzw. Absprache mit der Staatsanwaltschaft zugestimmt werden. Dies ist im Sitzungsvermerk, ggf. unter Nennung der Gründe für die Einstellung, niederzulegen.

Einen Freispruch darf der Sitzungsvertreter auch ohne vorherige Absprache beantragen, sollte die Gründe für einen solchen Antrag aber in einem Vermerk niederlegen. Neben den Kernaufgaben in der Hauptverhandlung (Verlesung der Anklageschrift, Ausübung des Fragerechts und Plädoyer) hat der Staatsanwalt darauf hinzuweisen, dass das Gesetz in der Hauptverhandlung eingehalten wird. D.h., dass man als Sitzungsvertreter auch immer einen Blick auf die Einhaltung insbesondere der verfahrensrechtlichen Vorschriften werfen soll.

Werden z.B. mal eine zwingende Belehrung oder der Aufruf der Sache vergessen, so soll der Sitzungsvertreter durch einen freundlichen und zurückhaltenden Hinweis darauf hinwirken, dass dies getan oder unverzüglich nachgeholt wird. Dafür ist es natürlich wichtig, dass man mit dem Gang der Hauptverhandlung und den wesentlichen Verfahrensvorschriften4 vertraut ist.

Nachdem der Angeklagte zu seinen Personalien vernommen worden ist, wird durch den Sitzungsvertreter die Anklageschrift vorgelesen. Dafür steht man auf. Beim Vorlesen werden die Begriffe Beschuldigter oder Angeschuldigter durch den Begriff Angeklagter (vgl. § 157 StPO) ersetzt. Dies sollte man gerade vor den ersten Sitzungsvertretungen durch entsprechende dünne Bleistifteintragungen vorbereiten, um sich nicht zu verhaspeln. Das gilt v.a. für die Fälle, in denen ein Strafbefehl als Anklage verlesen werden muss.

Auch offensichtliche Fehler der Anklageschrift sind mit vorzulesen und allenfalls mit dem Hinweis „…gemeint ist wohl….“ zu berichtigen. Ergibt sich bereits aus der Anklageschrift oder aber aus der späteren Beweisaufnahme, dass eine Bestrafung auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (z.B. gewerbsmäßiger Betrug statt Betruges) so ist ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO anzuregen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat man dann die Möglichkeit das Fragerecht auszuüben. Davon sollte man auch Gebrauch machen, um sich den Sachverhalt vernünftig zu erschließen und offene Punkte ggf. zu klären. Anders ist dies, wenn der Richter schon alle Fragen erschöpfend gestellt hat. Dann gibt man lediglich an, dass man keine Fragen mehr hat.

Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wird, wird man direkt aufgefordert, sein Plädoyer zu halten und die Schlussanträge zu formulieren. Sollte man angesichts der Komplexität der Beweisaufnahme einige Minuten benötigen, um das Plädoyer vorzubereiten, bittet man unter Angabe der benötigten Vorbereitungszeit um Unterbrechung. Dies ist allerdings nur in Fällen üblich, in denen z.B. viele Zeugen vernommen worden sind oder eine Vielzahl von Straftaten unterschiedlicher Art angeklagt sind.

Andernfalls muss man so flexibel und entschlussfreudig sein, dass man sich im direkten Anschluss an die Beweisaufnahme erhebt und sein Plädoyer beginnt. Dieses leitet man mit einer direkten Ansprache des Gerichts, des Verteidigers und etwaiger Zuhörer ein (z.B.: „Herr Vorsitzender, Frau Verteidigerin, meine Damen und Herren…“ oder „Hohes Gericht, Herr Verteidiger, meine Damen und Herren…“). Grundsätzlich ist man hinsichtlich des Aufbaus des Plädoyers frei.

Üblich ist es allerdings, dass das Plädoyer das Ergebnis, ob die Anklagevorwürfe sich bestätigt haben oder nicht, vorwegnimmt. Sodann wird regelmäßig der Sachverhalt so geschildert, wie man ihn seinen Schlussanträgen zu Grunde legt. Danach wird angegeben, wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Dazu in Beziehung setzt man die Angaben von Zeugen und deren Würdigung und weitere Beweismittel. Im Anschluss daran folgt regelmäßig die rechtliche Würdigung unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften.

Darauf aufbauend stellt man die Frage, wie angemessen auf die Tat zu reagieren ist und welche (strafmildern- den und strafschärfenden) Erwägungen dabei Berücksichtigung finden müssen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist auch darauf einzugehen, ob sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen und bei Heranwachsenden, ob und warum sie nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zu behandeln sind. Danach folgt der konkrete Antrag.

Wird bei Erwachsenen oder Heranwachsenden, auf die Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, eine Verurteilung wegen einiger tatmehrheitlich begangener Strafen beantragt, so sind alle Einzelstrafen zu nennen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden.5 Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist nur eine Einheitsstrafe zu benennen.
Nicht vergessen darf man bei seinen Anträgen in Betracht kommende Nebenfolgen, wie z.B. ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Antrag und Urteil sind in den Sitzungsvermerk einzutragen und die Terminsakten unverzüglich zurückzugeben, so dass ggf. Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt werden können.

C. Aktenvortrag im Assessorexamen aus Anwaltssicht
Viele haben große Angst vor dem „ersten Mal“. Dabei ist der Aktenvortrag ein sehr dankbarer Prüfungsteil des 2. Staatsexamens, so dass man ihm generell mit Gelassenheit und einem vernünftigen Training begegnen kann.

Wer von Beginn des Referendariats regelmäßig Aktenvorträge gemeinsam mit Kollegen übt, ist auf der sicheren Seite. Denn in den meisten Fällen behandeln Aktenvorträge typische Standardprobleme, welche man entweder ohnehin kennt oder aber mit einem kurzen Blick in den Kommentar lösen kann.

Im Folgenden geht es nur um den Aktenvortrag aus Anwaltssicht. In einigen Bundesländern muss dieser auch aus der Perspektive der Staatsanwaltschaft gehalten werden. Insoweit ergeben sich einige inhaltliche Änderungen, das Schema ist in wesentlichen Zügen jedoch gleich.

I. Praktisches
Die folgenden „Tipps“ mögen mitunter wie selbstverständlich klingen, sollen aber dennoch nicht außen vor bleiben:

1. Grundausrüstung
Was sollte man zwingend mit sich führen? Dies beginnt bei vernünftigen Stiften und Textmarkern in verschiedenen Farben, mit denen man sich den gelegentlich etwas umfänglicheren Aktenauszug von Beginn an gut strukturieren kann und endet bei einer Armbanduhr für das richtige Zeitmanagement.

Letzteres ist bei Aktenvorträgen nämlich von erheblicher Bedeutung. Man sollte sich daher frühzeitig überlegen, ob man in der Lage ist, in der Aufregung des Aktenvortrages die Uhrzeit richtig abzulesen und die verbleibende Vortragszeit zu errechnen oder ob es nicht doch besser ist, sich eine Küchenuhr mit Countdown-Zähler o.ä. mitzunehmen.

Informieren sollte man sich auch frühzeitig über die örtlichen Begebenheiten der Prüfungsräumlichkeiten. In vielen Prüfungsämtern sitzen die Examenskandidaten aus verschiedenen Prüfungsgruppen im ständigen Wechsel in einem großen Vorbereitungsraum, um sich auf ihren Aktenvortrag vorzubereiten. Deshalb ist jedem, der sich von der Geräuschkulisse gestört fühlt, die leider bei einem ständigen „Kommen und Gehen“ bei noch so großer Rücksichtnahme nicht vermeiden lässt, die Mitnahme von Ohrenstöpseln anzuraten.

Zum Grundgepäck gehören natürlich die zugelassenen Kommentare und Gesetzestexte.

2.„Übung macht den Meister“
Dieses Sprichwort gilt gerade für Aktenvorträge. Wer schon von Beginn des Referendariats an regelmäßig und kurz vor dem Termin der mündlichen Prüfung verstärkt Aktenvorträge übt, gewinnt Sicherheit und Souveränität.

Am besten übt man gemeinsam mit anderen Referendarskollegen, die auf die Vortragszeit achten und direkt im Anschluss noch das obligatorische, ergänzende Prüfungsgespräch führen. Anschließen sollte sich dann eine umfassende Manöverkritik durch die anwesenden Kollegen, bei der kein Blatt vor den Mund genommen werden sollte. Im vertrauten Kollegenkreis kann man viel besser Kritik im Hinblick auf Vortragsstil, Gestik und Mimik üben und auch vertragen, als im Prüfungstermin eine böse Überraschung zu erleben.

Geeignete Aktenvorträge mit Lösungen findet man in allen gängigen Ausbildungszeitschriften, aber z.B. derzeit frei zugänglich auf den Seiten des Landes NRW im dortigen Bereich für die dortigen Referendarinnen und Referendare.

3. Augenkontakt und Vortragsstil
Wichtig ist auch, dass man während des Aktenvortrages Augenkontakt zu den Mitgliedern der Prüfungskommission hält. Dies ist nicht nur ein Akt der Freundlichkeit, sondern schafft Verbindlichkeit und strahlt Souveränität aus. Zudem kann man teilweise aus den Gesichtern der Prüfer Zustimmung ablesen und damit ein bisschen ruhiger werden.

Neben dem Augenkontakt sollte man sich seinen eigenen Vortragsstil antrainieren, der – was wahrlich nicht verwundert – nicht unbedingt monoton sein sollte, sondern lebhaft-professionell, damit die Prüfer, die unter Umständen den identischen Aktenvortrag am Prüfungstag nunmehr zum vierten Mal hören, nicht unnötig strapaziert und gelangweilt werden.

4. Zeitmanagement
Von besonderer Bedeutung ist auch ein vernünftiges Zeitmanagement. Das kennt man schon aus den Examensklausuren. Dies verschärft sich beim Aktenvortrag aber noch einmal. Denn in der Regel hat man exakt 60 Minuten Vorbereitungszeit, um dann in nicht mehr als 10 Minuten einen Aktenvortrag zu halten.

Das Zeitmanagement kann man nur durch regelmäßige Übung erlernen. Denn das Gelingen eines guten Zeitmanagements korrespondiert auch mit weiteren Faktoren, nämlich zum Beispiel der methodischen Sicherheit, die man besitzt und der Fähigkeit schnell und zielsicher zu strukturieren.

Bei der Erstellung eines Konzeptpapiers für den Vortrag sollte man sich auch grob skizzieren (zum Beispiel durch farbige Markierungen), wie viel Zeit man für welchen Teil des Vortrags maximal verwenden will. Kurz vor der mündlichen Prüfung wird man dies vermutlich nicht mehr machen müssen, weil man bis dahin bei ausreichender Übung ein Zeitgefühl entwickelt hat und weiß, wo welche zeitlichen Schwerpunkte zu setzen sind.

Folgende Faustformel sollte man sich bei der Zeiteinteilung merken: Wer den vorgegebenen Zeitrahmen von zehn Minuten deutlich überschreitet, zeigt, dass er nicht in der Lage ist, einen vergleichbar kleinen Fall in der dafür erforderlichen Zeit darzustellen und zu lösen. Wer deutlich unter dem vorgegebenen Zeitrahmen bleibt, hat entweder etwas vergessen oder viel zu oberflächlich gelöst.

II. Aufbau
Im Folgenden soll kurz skizziert werden, welche wesentlichen Elemente ein Aktenvortrag im Strafrecht aus Anwaltssicht aufweisen muss. Abweichungen können sich aus der Prüfungsaufgabe immer ergeben. Diese ist selbstverständlich stets zuerst und aufmerksam zu lesen, um sich unnötige Arbeit zu ersparen.

1. Einführungssatz und Mandantenbegehren
Hier ist in einem zusammenhängenden Satz alles Wesentliche aufzu- zeigen. Dabei sind im Wesentlichen folgende Fragen zu beantworten:
• Wem liegt der Sachverhalt wann zur Bearbeitung vor?
• Wer ist der Mandant?
• In welchem Jahr ereignet sich der zu begutachtende Sachverhalt?
In einem weiteren Satz ist das wesentliche Mandantenbegehren aufzuzeigen und zusammenzufassen.

Beispiel: Ich berichte über einen Sachverhalt, der Herrn Rechtsanwalt Müller im Jahr 2012 zur Bearbeitung vorliegt. Mandant ist Toni Täter, der Beratung über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen gegen ihn gerichteten Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 01.03.2012 begehrt.

2. Sachverhalt
Im Sachverhalt soll in aller Kürze dargestellt werden, worum es geht. Dabei muss man sich stets auf das Wesentliche beschränken. Mit dem Sachverhalt, der sich später in den rechtlichen Erwägungen widerspiegeln muss, soll der Zuhörer nur über die wichtigen Sachverhaltselemente informiert werden.

Details können – soweit dies überhaupt erforderlich ist – auch noch im Rahmen der rechtlichen Erwägungen nachgeliefert werden. Bei der Frage, was in den Sachverhalt aufgenommen werden muss, muss man sich an der Ausgangssituation orientieren. Exemplarisch: Will der Mandant – wie im obigen Beispiel – zur Frage der Erfolgsaussichten eines Strafbefehls beraten werden, ist der wesentliche Inhalt des Strafbefehls und das Strafmaß neben dem strafrechtlich relevanten Sachverhalt darzustellen.

Geht es um eine Revision ist auch hier der wesentliche Inhalt des Urteils darzustellen sowie – wenn sich dies aus dem Aktenauszug ergibt – auch Prozessgeschichte darzustellen, die für die Revision von Belang ist. Geht es hingegen um die Beratung in einem noch laufenden Ermittlungsverfahren ist der Stand des Verfahrens neben dem strafrechtlich relevanten Sachverhalt darzustellen.

Orientierung gibt insgesamt der Blick auf das, was man im Rahmen der rechtlichen Erwägungen erörtern möchte. Denn nur das ist – soweit das allgemeine Verständnis nichts anderes erfordert – im Sachverhalt aus tatsächlicher Sicht zusammenzufassen.

Einführungssatz, Mandantenbegehren und Sachverhalt sollten in der Regel nicht mehr als 3-4 Minuten der Vortragszeit in Anspruch nehmen – „in der Kürze liegt die Würze“.

3. Vorschlag
Bevor die rechtlichen Erwägungen folgen, wird die Sachverhaltsdarstellung mit einem ersten Kurzvorschlag abgerundet, damit die Zuhörer eine erste Orientierung erfahren. Damit wird das Ergebnis bereits in einem Satz vorweggenommen.

Entsprechend ist dies auf andere Sachverhaltskonstellationen zu übertragen.

4. Rechtliche Erwägungen und Zweckmäßigkeitserwägungen
Mit den Worten „Dies beruht auf den folgenden rechtlichen Erwägungen“ wird der wichtigste Teil des Aktenvortrags eingeleitet. Mit den rechtlichen Erwägungen, die im Gutachtenstil zu halten sind, kann man die meisten Punkte sammeln.

Dabei ist Unwichtiges in der gebotenen Kürze abzuhandeln. Prüfer legen großen Wert auf eine vernünftige Schwerpunktsetzung. Diese sollte aus den rechtlichen Erwägungen auch deutlich werden. Die meiste Zeit ist den gewählten Schwerpunkten zu widmen.

Prüft man das weitere Vorgehen im noch laufenden Ermittlungsverfahren wird die Frage der Strafbarkeit des Mandanten, also die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von § 170 StPO im Vordergrund stehen. Muss man hingegen die Erfolgsaussichten einer Revision prüfen müssen, ist zunächst deren Zulässigkeit und dann deren Begründetheit zu prüfen. Nicht anders verhält es sich bei der Frage nach den Erfolgsaussichten eines Einspruchs im Strafbefehlsverfahren.

Sind alle rechtlichen Fragen beantwortet und bietet der Sachverhalt noch entsprechendes „Argumentationsmaterial“, sind noch Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Diese können sehr vielseitig sein. Hier muss erörtert werden, welches weitere Vorgehen prozessual möglich und sinnvoll ist.

5. Abschließender Vorschlag/Antragsformulierung
Abschließend ist auf Grundlage der rechtlichen Erwägungen und der Zweckmäßigkeitserwägungen ein abschließender Vorschlag zu unterbreiten – der je nach Aufgabenstellung in der Ausformulierung eines Antrags bestehen kann. Dieser muss mit dem ersten vorläufigen Vorschlag übereinstimmen.

D. Klausuren
In einigen Bundesländern werden Revisionsklausuren angeboten. Drauf soll in diesem Beitrag nicht eingegangen werden, sondern ausschließlich auf Klausuren mit staatsanwaltlichen Aufgabenstellungen. Die Bearbeitung dieser Klausuren teilt sich im Wesentlichen in drei große Teile auf: Zunächst muss geprüft werden, ob gegen den/die Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht.

In einem zweiten Teil müssen wesentliche strafprozessuale Fragen geklärt werden. Als Spiegelbild der vorgenannten Prüfungsschritte folgt dann der praktische Teil. Hier muss meist eine Anklageschrift gefertigt werden.

I. Allgemeines
Strafrechtlichen Klausuren wird nachgesagt, dass sie sehr schreibintensiv und umfangreich sind. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Gerade deshalb gilt das, was alle Klausursteller seit dem ersten Semester predigen: Achten Sie auf die Aufgabenstellung. Hier werden gerade in Assessorexamensklausuren wichtige Hinweise gegeben oder Einschränkungen vorgenommen. Wer darauf achtet und dies umsetzt, spart viel Zeit für wichtige Kernprobleme des Falls.

II. A-Gutachten
Im A-Gutachten ist gutachterlich zu prüfen, ob gegen einen Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies ist mit einem „souveränen Gutachtenstil“ zu erledigen. Mit anderen Worten: Dort wo echte Probleme lauern, ist sorgfältig nach der 4-Schritt-Methode mit einem überzeugenden Argumentationsstil zu arbeiten.

Im Vergleich zum Gutachten, das man noch zu Studentenzeiten geschrieben hat, ist ein wesentlicher Unterschied prägnant: Musste man sich da noch sklavisch an den vorgegebenen Sachverhalt halten, ist es nun die Aufgabe des Bearbeiters, den relevanten Sachverhalt herauszuarbeiten.

Man muss also in der Klausur an den Stellen, an denen es darauf ankommt, die vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage würdigen, ob mit diesen ein hinreichender Tatverdacht be- gründet werden kann, wenn man sie unter die Tatbestandsmerkmale subsumiert.

III. B-Gutachten
Im B-Gutachten muss die strafprozessuale Seite des Falls geprüft werden. Wichtig: Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich A- und B-Gutachten im praktischen Teil wiederspiegeln müssen.
Geklärt werden muss um Beispiel, welches Gericht örtlich und sachlich zuständig ist, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt oder ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen. Dies sind allerdings nur wenige der bei Bedarf zu prüfenden Punkte. Insoweit muss des Umfangs halber auf gängige Lehrbücher verwiesen werden.

IV. Praktischer Teil
Schließlich muss das zuvor Geprüfte spiegelbildlich in einen prak- tisch verwertbaren Entwurf umgesetzt werden. Meist ist eine Ankla- geschrift zu fertigen. Die zu fertigenden praktischen Teile variieren in den Bundesländern. Es wird daher dringend empfohlen, einen Blick in die dies betreffenden Prüfungsvorschriften zu werfen, um auf der „sicheren Seite“ zu sein.

Unter keinen Umständen sollte der praktische Teil stiefmütterlich behandelt oder gar aus Zeitnot vollständig ausgelassen werden. Das führt zu massivem Punkteabzug. A-Gutachten und praktischer Teil dürften je nach Fallkonstellation die wichtigsten Teile der Klausur sein. Es darf aber unter keinen Umständen einer der drei Prüfungsteile ausgelassen werden – es sei denn die Aufgabenstellung sieht dies ausdrücklich vor.

von Staatsanwalt Alexander Otto (Bochum), veröffentlicht in RefGuide, 3. Auflage (2014)

Fußnoten:
1 Alexander Otto ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bochum.
Dieser Beitrag beruht im Wesentlichen auf zwei Vorveröffentlichungen: Iurratio 2011, 154 und Iurratio 2012, 92.
2 „Einschlägig“ meint Vorverurteilungen wegen desselben oder eines artverwandten Tatvorwurfs. Bsp.: B wird wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242, 248a StGB angeklagt. Sein BZR weist 14 Eintragungen auf. Er ist fünf Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zwei Mal wegen exhibitionistischer Handlungen, zwei Mal wegen Unterschlagung und fünf Mal wegen Diebstahls vorbelastet. In diesem Beispiel ist B bereits sieben Mal „einschlägig“ in Erscheinung getreten (5x Diebstahl, 2x Unterschlagung), weil er in dieser Anzahl wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist und erneut wegen Diebstahls geringwertiger Sachen angeklagt wird.
3 Dies alles kann auch von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden.
4 Darauf soll dieser Beitrag nicht eingehen. Strafprozessuale Grundkenntnisse und Kenntnisse über den Gang der Hauptverhandlung werden vorausgesetzt.
5 Beachte: Gelegentlich müssen auch gesamtstrafenfähige Vorverurteilungen mit einbezogen werden. Insoweit sollte man sich einmal grundsätzlich mit der Gesamtstrafenbildung befassen.

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