Das OLG Frankfurt hat entschieden, ob die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages ausreicht, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (Urteil vom 10.01.2018 – 17 U 134/17).
Sachverhalt:
Die Kläger haben 2004 als Verbraucher (§ 13 BGB) drei Darlehensverträge gemäß § 488 BGB mit der Beklagten abgeschlossen. Mit Schreiben vom 04.03.2016 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil sie den Satz enthalte: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei.
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt hingegen hat entschieden, dass keine Verwirkung gegeben ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts können zwar grundsätzlich auch unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht nach § 355 BGB im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen.
Die vorliegend jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages reiche allein jedoch nicht aus, um von einer Verwirkung des Widerrufsrechts ausgehen zu können. Darüber hinaus sei kein Verhalten der Kläger ersichtlich, dem die Beklagte hätte entnehmen dürfen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden.
Dies gelte insbesondere für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Die Kläger haben mit dieser Handlung lediglich ihre Pflichten aus den Darlehensverträgen erfüllt. Weder sei die Rückführung der Darlehen vorzeitig noch auf Wunsch der Kläger erfolgt.
Der Wirksamkeit der Widerrufserklärung stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Geltendmachung des Widerrufsrechtes sei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie der Zwecksetzung der Norm, die das Widerrufsrecht grundsätzlich eröffne, zuwiderliefe.
Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den von ihm abgeschlossenen Vertrag im Nachhinein noch einmal zu überdenken. Dennoch könne von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher – wie hier – für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt. Er will aus dem Widerruf lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen.
Merke:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment). Außerdem müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).
2. Der Verpflichtete muss sich im Vertrauen auf das Verhalten des (Widerrufs-)Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen.
[vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010 – VII ZR 213/07; BGH, Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13]