Anforderungen nach der JPO Nordrhein-Westfalen für das 1. Staatsexamen (Jura)
I. Was muss ich können?
Quelle: § 11 JAG NRW
Pflichtfächer:
1. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich ausgewählter Nebengesetze:
a) Buch 1 (Allgemeiner Teil);
b) Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), dabei Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18 und 25;
c) im Überblick das Produkthaftungsgesetz sowie die Haftungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes;
d) aus dem Buch 3 (Sachenrecht) die Abschnitte 1 bis 3, aus dem Abschnitt 7 das Recht der Grundschuld sowie im Überblick der Abschnitt 8;
e) im Überblick aus dem Buch 4 (Familienrecht) aus dem Abschnitt 1 die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen und das gesetzliche Güterrecht sowie aus dem Abschnitt 2 die Allgemeinen Vorschriften über die Verwandtschaft und die Elterliche Sorge;
f) im Überblick aus dem Buch 5 (Erbrecht) der Abschnitt 1 (Erbfolge), aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und das Rechtsverhältnis der Erben untereinander, aus dem Abschnitt 3 (Testament) die Titel 1, 2 bis 5, 7 und 8 sowie der Abschnitt 4 (Erbvertrag);
2. aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Überblick aus dem 1. Teil das 2. Kapitel (Internationales Privatrecht);
3. aus dem Handelsrecht im Überblick:
a) aus dem 1. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 bis 5 (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht), dabei aus dem Abschnitt 2 nur die Publizität des Handelsregisters;
b) aus dem 4. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf);
4. aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:
a) aus dem 2. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft);
b) aus dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Abschnitte 1 bis 3 (Errichtung der Gesellschaft, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie Vertretung und Geschäftsführung);
5. aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:
a) aus dem Erkenntnisverfahren:
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden- und Wechselprozess, Familiensachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen), Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze;
b) aus dem Vollstreckungsverfahren:
allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung und der Rechtsbehelfe;
6. aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht;
7. aus dem Strafgesetzbuch:
a) der Allgemeine Teil mit Ausnahme des 3. Abschnittes, Titel 4 bis 7;
b) aus dem Besonderen Teil:
aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte;
aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Schwerer Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat;
der 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid);
der 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung);
der 14. Abschnitt (Beleidigung);
aus dem 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten;
aus dem 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): Mord, Totschlag, Minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung, Fahrlässige Tötung;
der 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit);
der 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) ohne Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel und Politische Verdächtigung;
der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung);
der 20. Abschnitt (Raub und Erpressung);
der 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei);
der 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) ohne Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug und Kreditbetrug;
der 23. Abschnitt (Urkundenfälschung);
der 27. Abschnitt (Sachbeschädigung);
aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): Brandstiftungsdelikte, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung;
8. aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozessrechts, allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit, Zwangsmittel (körperliche Untersuchung Beschuldigter und anderer Personen, Telefonüberwachung, vorläufige Festnahme und Verhaftung), Beweisrecht (Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote), Rechtskraft;
9. Staatsrecht ohne Finanzverfassungs- und Notstandsverfassungsrecht;
10. Verfassungsprozessrecht im Überblick;
11. aus dem Europarecht im Überblick: Rechtsquellen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union;
12. Allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren;
13. aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
a) Polizei- und Ordnungsrecht;
b) Kommunalrecht mit Ausnahme des Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrechts;
c) Baurecht im Überblick;
14. aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick: Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen.
→ Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht, ihre philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis.
Soweit Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.
II. Freischuss
Quelle: § 25 JAG NRW
→ Meldung bis spätestens zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums
→ bei Nichtbestehen der Prüfung gilt diese als nicht unternommen
→ Semester bleiben bei Berechnung der Semesterzahl unberücksichtigt:
1. Fachsemester, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war;
2. bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung;
3. bis zu drei Semester für ein Auslandsstudium, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat;
4. ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat;
5. ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule in fremder Sprache durchgeführt wird, wenn der Prüfling hierfür Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und einen Leistungsnachweis erworben hat;
6. bis zu drei Semester, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war oder das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat.
→ Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester.
→ Die Summe der unberücksichtigt bleibenden Semester ist auf vier beschränkt.
III. Abschichten
Quelle: § 12 JAG NRW
→ Meldung nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums
→ Anfertigung der Aufsichtsarbeiten auf Antrag in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten → Bis zum Abschluss des achten Fachsemesters hat sich der Prüfling zur Anfertigung der übrigen Aufsichtsarbeiten zu melden. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.
→ Wer sich nach dem Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.
→ hier gilt entsprechendes bezüglich der Freisemester
IV. Materialien
Quelle: § 13 Abs. 3: Das Justizministerium bestimmt die Hilfsmittel.
→ Schönfelder „Deutsche Gesetze“ nebst Ergänzungsband
→ Sartorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“
→ von Hippel- Rehborn „ Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen“
→ Auf dem Stand der letzten Nachlieferung zu Beginn des Klausurmonats
→ keinerlei Anmerkungen, Markierungen oder Ähnliches
→ gewöhnliche Tischuhren ja, digital mit Smartfunktion nein
→ Papier wird gestellt
V. Mündliche Prüfung
Quelle: §§ 15, 16 JAG NRW
→ Ablegung vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus drei Prüfer/innen einschließlich des/der Vorsitzenden
→ nicht mehr als sechs Prüflinge pro mündliche Prüfung
→ vor der Prüfung soll der Vorsitzende einzeln Rücksprache halten, um ein Bild von der
→ Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen
→ Vorbereitungszeit für den Vortrag: eine Stunde
→ Vortrag darf nicht länger als 12 Minuten dauern
→ Vortrag aus dem Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht inklusive der jeweiligen Prozessrechte
→ Fall- und Themenvorträge
→ Zulässig sind nur die gestellten Hilfsmittel: Schönfelder nebst Ergänzungsband, Sartorius I, v. Hippel/Rehborn
→ 30 Minuten Prüfungsgespräch je erschienenem Prüfling, Unterbrechung durch angemessene Pause
→ Beim Vortrag dürfen Stichwortzettel verwendet werden
→ Zuhörer können gestattet werden
→ Entscheidungen über Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit, bei Gleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden
→ vor Beginn der mündlichen Prüfung findet ein Vorgespräch des Ausschusses statt
→ Nach Beendigung der mündlichen Prüfung entschiedet der Ausschuss über die Gesamtnote der der staatlichen Pflichtfachprüfung