Anforderungen nach der JPO Mecklenburg-Vorpommern für das 1. Staatsexamen (Jura)
Anforderungen nach der JPO Mecklenburg-Vorpommern für das 1. Staatsexamen (Jura)
(alle Angaben ohne Gewähr)
I. Was muss ich können?
Quelle: §11 JAPO
→ Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht.
→ Zivilrecht:
a) Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
–Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Grundzügen juristische Personen,
–aus dem Recht der Schuldverhältnisse die Abschnitte 1 bis 7 sowie Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18, 19 und 25,
–aus dem Sachenrecht die Abschnitte 1 bis 3, 5, Abschnitt 7 (ohne Rentenschuld) und in Grundzügen die Abschnitte 4 und 8 (ohne Pfandrecht an Rechten),
–aus dem Familienrecht jeweils in Grundzügen Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Abschnitt 1 Titel 5) und gesetzliches Güterrecht (Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 1),
–aus dem Erbrecht jeweils in Grundzügen Abschnitt 1 (Erbfolge), Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch), Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6, Abschnitt 4 (Erbvertrag) und Abschnitt 5 (Pflichtteil),
b) Grundzüge des Produkthaftungsgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes,
c) aus dem Handelsrecht in Grundzügen:
Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handelsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf,
d) aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen:
Recht der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft; Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
e) aus dem Arbeitsrecht:
– Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis,
– Kollektives Arbeitsrecht in Grundzügen, Abschluss und Wirkung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen,
f ) aus dem Zivilprozessrecht in Grundzügen:
die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Zivilprozessordnung das Buch 1 (Allgemeine Vorschriften), Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug), Buch 3 (Rechtsmittel) und Buch 8 (Zwangsvollstreckung),
→ Strafrecht:
a) Allgemeiner Teil des Strafrechts (mit Konkurrenzen); Erster Abschnitt (Das Strafgesetz), Zweiter Abschnitt (Die Tat) ohne Titel 5 und jeweils in Grundzügen aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) die Titel 1 bis 4 und der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:
aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur §§ 113, 114 in Grundzügen, aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) nur §§ 123, 142, 145 d, den Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) §§ 153 bis 163, aus dem Zehnten Abschnitt § 164, aus dem Vierzehnten Abschnitt (Beleidigung) nur §§ 185 bis 187, 193 in Grundzügen, aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur §§ 211 bis 216 und §§ 221, 222, den Siebzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur §§ 239 bis 239 b, 240, 241, dabei §§ 239 a, 239 b nur in Grundzügen, den Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), den Zwanzigsten Abschnitt (Raub und Erpressung), aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur §§ 257, 258, 259, aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur §§ 263, 263 a, 265, 265 a, 266, 266 b, aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur §§ 267, 268 und 274, aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur §§ 303, 303 c, aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur §§ 306 bis 306 e, 315 bis 315 c, 316, 316 a, jeweils in Grundzügen 323 a, 323 c,
c) aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen:
die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften), Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug), Dritte Buch (Rechtsmittel), aus dem Sechsten Buch (Besondere Arten des Verfahrens) nur den Ersten Abschnitt,
→ Öffentliches Recht:
a) das Staats- und Verfassungsrecht ohne die Abschnitte X, X a des Grundgesetzes, das Verfassungsprozessrecht jeweils in Grundzügen (aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der II. Teil Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften) und aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) den Sechsten Abschnitt (Organstreitverfahren), Zehnten Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), Elften Abschnitt (Konkrete Normkontrolle) und Fünfzehnten Abschnitt (Verfassungsbeschwerde),
b) Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, davon das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen und die besonderen Verwaltungsverfahren in Grundzügen,
c) aus dem besonderen Verwaltungsrecht: das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, aus dem Kommunalrecht jeweils in Grundzügen folgende Abschnitte der Kommunalverfassung: aus dem Teil 1 den Abschnitt 1 (Grundlagen der Gemeindeverfassung), Abschnitt 2 (Einwohner und Bürger), Abschnitt 3 (Vertretung und Verwaltung), Abschnitt 6 (Wirtschaftliche Betätigung) und Abschnitt 7 (Aufsicht), aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel den Ersten Teil (Bauleitplanung), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) den Ersten und Zweiten Abschnitt, aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) den Ersten Abschnitt und aus dem Dritten Kapitel den Dritten Abschnitt (Verwaltungsverfahren) und den Vierten Abschnitt (Planerhaltung), aus der Baunutzungsverordnung den Ersten Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), den Zweiten Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und den Dritten Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche), aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren),
d) aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen: die Rechtsquellen und Handlungsformen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Union und die Europäischen Grundrechte sowie deren Durchsetzung, die Organe der Europäischen Union, Rechtsetzung und Vollzug des Unionsrechts,
e) aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen: aus der Verwaltungsgerichtsordnung aus Teil I den 6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit) und Teil II (Verfahren).
→ Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.
→ Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt.
→ Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden.
→ Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit
den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
II. Freischuss
Quelle: § 26 JAPO
→ Ununterbrochenes Studium
→ Teilnahme an unmittelbar auf das Ende des achten Semesters folgender Pflichtfachprüfung
→ Bei Nichtbestehen gilt Prüfung als nicht unternommen
→ Bei der Berechnung der Semesterzahl blieben folgende Semester unberücksichtigt:
1. Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis oder eine Beurlaubung bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;
2. Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten bis zu vier Semester in entsprechender Anwendung der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, sowie Zeiten des Ableistens des Wehr- oder Ersatzdienstes;
3. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Kandidat
a) an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war,
b) in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
c) je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und
d) an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war; darüber hinausgehende Leistungsnachweise können als Zulassungsvoraussetzung nach § 5 anerkannt werden;
4. ein Semester, wenn der Studierende ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Hochschule oder der Studierendenschaft tätig war; über die Dauer der Mitgliedschaft ist ein Nachweis zu führen;
5. zwei Semester, wenn der Kandidat den mit der Studienordnung vom 17. Juli 2003 in der Fassung vom. 17. September 2003 errichteten Studiengang eines Bachelors of Laws (LL.B) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semester als ausschließliches Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der Fakultät zu erbringen;
6. bis zu zwei Semester werden als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind, anerkannt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;
7. ein Semester für die Teilnahme an einer fremdsprachigen Verfahrenssimulation (Moot-court), die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule durchgeführt wird, wenn der Kandidat hierfür einen Leistungsnachweis erbringt. Der Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes wahrend dieses Semesters dargestellt hat. Der Nachweis ist von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes auszustellen oder zu bestätigen.
→ Ingesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
III. Abschichten
-ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht vorgesehen
IV. Materialien
Quelle: § 13 JAPO, Hilfsmittel bei den Staatsprüfungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums
→ Die Kandidaten dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen.
→ Die Kandidaten haben die Hilfsmittel selbst zu stellen.
→ Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.
→ Schönfelder, Deutsche Gesetze, Sammlung des Zivil-,Straf- und Verfahrensrechts nebst Ergänzungsband, C. H. Beck
→ Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Gesetzestext, C. H. Beck
→ Gesetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Textausgabe, C. H. Beck oder
→ Erbguth/Kronisch/Darsow, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern,
→ Textsammlung Nomos Europa-Recht, Beck-Texte im dtv, Nr. 5014
V. Mündliche Prüfung
Quelle: §§ 19, 20 JAPO
→ umfasst je einen Abschnitt im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
→ Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.
→ Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern, die jeweils einen Prüfungsabschnitt übernehmen.
→ Ein Prüfer soll Hochschullehrer des Rechtes sein.
→ Der Vorsitzende bestimmt, die Reihenfolge der Prüfungsteile.
→ Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidat etwa 45 Minuten betragen.
→ Regelmäßig werden vier Kandidaten zusammen geprüft.
→ Mehr als fünf Kandidaten dürfennicht zusammen geprüft werden.
→ Zuschauer möglich
→ Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit.