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Karteikarte: Starfrecht StrRBT 6005 – Diebstahl an weggeworfenen Sachen?

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OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2011, Az. III 3 RVs 103/10

Redaktion: Prof. Dr. Rolf Schmidt


Strafrecht StrRBT 6005 - Neue Rechtsprechung

A. Sachverhalt

A half seiner Mutter, die bei einer Bank als Reinigungskraft angestellt war, bei den Reinigungsarbeiten. Er brachte einen Papierkorb nach draußen, um dessen Inhalt in einen Altpapiercontainer zu schütten. In diesem Papierkorb entdeckte er eine ec-Karte nebst PIN, die von einem Bankmitarbeiter in den Papierkorb geworfen wurde. A nahm die ec-Karte samt PIN an sich und tätigte sodann mehrmals bei verschiedenen Banken Bar­abhebungen. Danach warf er die ec-Karte weg. Das Geld gab er für eigene Zwecke aus. Strafbarkeit?


B. Entscheidung

A könnte sich dadurch, dass er die ec-Karte an sich nahm, sie einsetze und schließlich wegwarf, wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben. Dazu müsste es sich bei der ec-Karte um ein taugliches Diebstahlsobjekt handeln. § 242 I StGB fordert insoweit eine fremde bewegliche Sache.

Bei der ec-Karte handelt es sich einen körperlichen Gegenstand i.S.d § 90 BGB, mithin um eine Sache i.S.d. § 242 I StGB. Auch an der Beweglichkeit bestehen keine Zweifel. Die ec-Karte müsste für A aber auch fremd gewesen sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.[1] Gerade die Herrenlosigkeit könnte vorliegend einschlägig sein, weil der Bankmitarbeiter die ec-Karte zuvor in den Papierkorb geworfen hat und somit Eigentum an der Karte aufgegeben haben könnte. Der Verdeutlichung dieses Problems soll ein Vergleich mit den so genannten Sperrmüll-Fällen dienen: Stellt jemand am Straßenrand Sperrmüll ab und nehmen Privatleute daraus Gegenstände, die diese offenbar gebrauchen können, mit, bevor das Entsorgungsunternehmen den Unrat abholen kann, liegt ein Fall der Dereliktion vor, wenn der Betroffene die Dinge einfach nur loswerden möchte und es ihm dabei egal ist, wer letztlich die Sachen mitnimmt. Etwas anderes gilt für am Straßenrand aufgestelltes Sammelgut, das bspw. für eine Wohltätigkeitsorganisation bestimmt ist, die dazu aufgerufen hatte („Altkleidersammlung“). Hier verzichtet der (Alt-)Eigentümer regelmäßig weder i.S.d. § 959 BGB auf sein Eigentum noch ist er mit der Ansichnahme durch beliebige Dritte einverstanden.[2] Auch bei auf Friedhöfen abgelegten Gegenständen wie z.B. Trauerkränze, Engel, Laternen usw. ist kaum davon auszugehen, dass der Eigentümer des Trauerkranzes (oder Engels oder Laterne usw.) nicht i.S.d. § 959 BGB auf sein Eigentum verzichtet und damit auch nicht mit der Ansichnahme durch Dritte einverstanden ist. Daher liegt in diesen Fällen keine Dereliktion vor. Die Sachen bleiben für den Täter fremd.

Auf den vorliegend zu entscheidenden Fall lässt sich diese Wertung gut übertragen. So hat auch das OLG Hamm entschieden: „Wirft ein Bankmitarbeiter die von einem Kunden aufgrund der Kündigung des Girovertrags abgegebene Girocard (früher: ec-Karte) in den Papierkorb, statt sie zu entwerten bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen, stellt dies mit Blick auf die auf der Karte gespeicherten Daten keine Dereliktion dar. Vielmehr wird die Eigentumsaufgabe erst mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zwecks Vernichtung anzunehmen sein.“ [3]

Wenn daher z.B. der Raumpfleger im Hausmüll eine Girocard entdeckt und sie an sich nimmt, macht er sich wegen Diebstahls strafbar.


Hinweis: Das Strafrecht definiert den Begriff der Sache nicht. Es ist herrschende Ansicht, den Sachbegriff des BGB auch im Strafrecht anzuwenden („Zivilrechtsakzessorietät“ des Strafrechts). Auch die Frage nach der Fremdheit (und damit nach der Eigentumssituation des Tatobjekts beantwortet sich nicht nach (ungeschriebenen) eigenständigen strafrechtlichen Kriterien, sondern nach den sachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Erwerb und den Verlust von Eigentum[4], insbesondere nach §§ 903 ff., 873, 929 ff., 946 ff., 1370, 1922 BGB.

 

Tathandlung des Diebstahls ist die Wegnahme. Darunter versteht die h.M. den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams.[5] Das setzt jedoch voraus, dass zunächst fremder Gewahrsam besteht. Nach h.M. enthält der Begriff des Gewahrsams eine objektive und eine subjektive Komponente. Danach wird unter Gewahrsam die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache verstanden.[6] Diese Definition versagt jedoch in Fällen, in denen der Berechtigte aus faktischen Gründen gerade nicht in der Lage ist, eine tatsächliche Sachherrschaft über die Sache auszuüben. Befindet sich z.B. ein Wohnungsinhaber auf Reisen, ist fraglich, wie er die tatsächliche Sachherrschaft über die in seiner Wohnung befindlichen Gegenstände ausüben soll. Auch bei demjenigen, der Trauerkränze etc. auf Friedhofsgräber ablegt und nicht bemerkt, wie später unbekannte Dritte die abgelegten Gegenstände fortschaffen, ist fraglich, wie er die tatsächliche Sachherrschaft ausüben soll.

Um in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl einen Diebstahl annehmen zu können, bedient sich die h.M. eines (korrigierenden) Kunstgriffes, indem sie in Fällen, in denen der Berechtigte nicht wirklich auf die Sache zugreifen kann, auf die Verkehrsauffassung abstellt, um – bei entsprechendem Herrschaftswillen – auch noch bei einer gewissen räumlichen Lockerung den Gewahrsam bejahen zu können (sog. „gelockerter Gewahrsam“). Eines solchen Kunstgriffes bedarf es jedoch nicht, wenn man nicht von dem Erfordernis einer tatsächlichen Herrschaftsmacht über die Sache ausgeht, sondern eine sozial-normative Zuordnung der Sache zur Herrschaftssphäre einer Person vornimmt („sozial-normativer Gewahrsamsbegriff“).[7] Im Ergebnis unterscheiden sich diese beiden Ansätze jedoch regelmäßig nicht.

Unter Zugrundelegung dieser Ansätze übte auch der Bankangestellte bzw. der Filialleiter[8] Gewahrsam aus, weil die ec-Karte bis zu ihrem bestimmungsgemäßen Abtransport gelockert bzw. sozial-normativ der Herrschaftsmacht jedenfalls des Filialleiters zugeordnet bleibt. Denn es genügt, wenn sich der Beherrschungswille des Berechtigten auf die Gesamtheit der in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Gegen­stände bezieht.[9] Diesen Gewahrsam hat A ge­brochen und neuen, eigenen Gewahrsam begründet, als er die ec-Karte dem Papier­korb ent­nahm und einsteckte.

 

Hinweis: Die bisherigen Ausführungen zur Fremdheit und zum Gewahrsam sollten verdeutlicht haben, dass der Gewahrsam streng von den (zivilrechtlichen) Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden ist. Ausschließlich bei der Frage der Fremdheit kommt es (zumindest im Grundsatz) auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Die Beurteilung des Gewahrsams richtet sich dagegen allein nach der faktischen, willensgetragenen bzw. sozial-normativen Sachherrschaft. Ebenso wenig darf der zivilrechtliche Besitz (§§ 854 ff. BGB) mit dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff gleichgesetzt werden. So kann der Besitzdiener (§ 855 BGB), der zivilrechtlich nicht Besitzer ist, Gewahrsam haben. Umgekehrt sind Verpächter, Vermieter und Verleiher zwar mittelbare Besitzer (§ 868 BGB), haben jedoch keinen Gewahrsam.

 

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist zunächst allgemeiner Tatbestandsvorsatz (§ 15 StGB) erforderlich, wobei dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Dazu zählt insbesondere die Eigenschaft des Objekts als „fremde bewegliche Sache“. Hinsichtlich der Fremdheit der Sache muss der Täter aufgrund einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ den wesentlichen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstands (laienhaft) erfassen. Der Grund dafür ist, dass der Täter i.d.R. überhaupt nicht in der Lage ist, rechtlich exakte Wertungen über die zivilrechtliche Eigentumslage vorzunehmen. Deshalb genügt für das Merkmal „fremd“ die laienhafte Vorstellung, dass die Sache einem anderen gehört (sog. normatives Tatbestandsmerkmal).[10]

Auch hinsichtlich A kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest laienhaft die Vorstellung hatte, dass die ec-Karte nicht zur freien Verfügung des „Finders“ stand, zumal sich die PN ebenfalls anbei befand. A musste daher davon ausgehen, dass die ec-Karte nicht herrenlos, mithin für ihn fremd war.

Über den allgemeinen Tatbestandsvorsatz hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Mit „Absicht“ ist nicht die Vorsatzform i.S.d. dolus directus 1. Grades bzgl. der Verwirklichung des objektiven Tatbestands gemeint, sondern die bloße Intention der rechtswidrigen Zueignung.

Die Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung (se ut dominum gerere) zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre (oder der eines Dritten) einzuverleiben (Aneignungskomponente) und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungskomponente). Dabei ist bezüglich der auch nur vorübergehenden Aneignung dolus directus 1. Grades erforderlich, während für die Enteignung (weil sie dauerhaft sein muss) bereits dolus eventualis genügt.[11]

Dadurch, dass A die Karte bei Geldautomaten einsetzte, hat er sie zumindest vorübergehend eigentümerähnlich benutzt. Dies tat er absichtlich. Durch das anschließende Wegwerfen hat er die Karte dauerhaft dem Eigentümer entzogen. Diese Folge nahm er jedenfalls billigend in Kauf, sodass die Zueignungsabsicht vorlag. Die Zueignung durch A erfolgte auch rechtswidrig, weil er keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Karte hatte.

Rechtfertigungsgründe, die den Unrechtstatbestand ausschließen könnten, oder Schuldausschließungs- bzw. Entschuldigungsgründe, die die Schuld ausschließen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Ergebnis

A ist daher wegen Diebstahls strafbar.

Kein Antragserfordernis

Das Antragserfordernis gem. § 248a StGB, das bedingt bei geringwertigen Sachen besteht, greift nicht, da der materielle Wert der ec-Karte nicht bestimmbar ist.

Prüfungsaufbau des Diebstahls


I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

¡ Sachen i.S.d. § 242 sind alle körperlichen Gegenstände i.S.d. § 90 BGB, und zwar unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind. Bei Zueignung unkörperlicher Objekte greifen Spezialtatbestände wie §§ 248c, 265a StGB, § 106 UrhG.

¡ Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Unter gewissen Abweichungen vom Zivilrecht (vgl. §§ 94, 95 BGB) gelten auch solche Sachen als beweglich, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen.

¡ Fremd sind die Sachen, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind. Die Frage nach dem Alleineigentum beantwortet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Erwerb und den Verlust von Eigentum. Sachen sind herrenlos, an denen der Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat (sog. Dereliktion, vgl. § 959 BGB).

¡ Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche (auch gelockerte) Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache bzw. die sozial-normative Zuordnung einer Sache zur Gewahrsamssphäre eines Menschen. Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird. Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen.

2. Subjektiver Tatbestand

¡ Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis genügt) und

¡ Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen: Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben (Aneignungsabsicht) und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz). Dabei ist bezüglich der auch nur vorübergehenden Aneignung dolus directus 1. Grades erforderlich, während für die Enteignung (wegen ihrer Dauerhaftigkeit) bereits dolus eventualis genügt.

Schließlich muss die beabsichtigte Zueignung rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist die Zueignungsabsicht, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf gerade die weggenommene Sache hat.

II. Rechtswidrigkeit (als allgemeines Verbrechensmerkmal)

Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

III. Schuld

Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

 



[1] BGH NStZ 2006, 170, 171; Lackner/Kühl, 27. Aufl. 2011, § 242 Rn. 4; Fischer, 58. Aufl. 2011, § 242 Rn. 5-7; Sch/Sch-Eser/Bosch, 28. Aufl. 2010, § 242 Rn. 12; LK-Ruß, 12. Aufl. 2006 ff., § 242 Rn. 6 ff.; Müko-Schmitz, 2003 ff., § 242 Rn. 27.

[2] Schmidt/Priebe, StrafR BT II, 10. Aufl. 2011, Rn. 21.

[3] Vgl. OLG Hamm 10.2.2011 – III 3 RVs 103/10.

[4] BGH NStZ 2006, 170, 171; BGH NStZ-RR 2000, 234; BGHSt 6, 377, 378; Wessels/Hillenkamp, BT 2, 33. Aufl. 2010, Rn. 69.

[5] Vgl. nur BGH NStZ 2008, 624, 625.

[6] BGHSt 8, 273, 274; 40, 23; BGH NStZ 2008, 624, 625; Lackner/Kühl, § 242 Rn. 8a; LK-Ruß, § 242 Rn. 17 ff.

[7] So vertreten von Hillenkamp, JuS 2003, 157, 158; Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn 71; Kargl, JuS 1996, 971, 974; Martin, JuS 1998, 893; Rönnau, JuS 2009, 1088, 1089 f.; Kretschmer, Jura 2009, 590; NK-Kindhäuser, 3. Aufl. 2010, § 242 Rn. 31; MüKo-Schmitz, § 242 Rn. 55, allesamt zurückgehend auf Welzel, GA 1960, 257 und Lb. (11. Aufl. 1969), S. 347, 348.

[8] Zur Frage, wer in einem Über- und Unterordnungsverhältnis letztlich Gewahrsam ausübt vgl. Schmidt/Priebe, StrafR BT II, 10. Aufl. 2011, Rn. 35/43.

[9] Zu diesem „generellen“ Gewahrsamswillen vgl. vgl. Schmidt,/Priebe, StrafR BT II, 10. Aufl. 2011, Rn. 37 ff.

[10] Vgl. dazu näher R. Schmidt, StrafR AT, 10. Aufl. 2011, Rn. 207 ff.

[11] Vgl. BGH NStZ 2006, 686, 687; Streng, JuS 2007, 422, 423; Fischer, § 242 Rn. 41; Lackner/Kühl, § 242 Rn. 25; Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn. 150.